Für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG – Anfechtung der Entscheidung über die Entschädigungspflicht – Grundverfahren – fällt für den Verteidiger keine besondere Gebühr an. Insbesondere können hier die Nrn. 4143, 4144 VV nicht entsprechend angewandt werden. Die Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren ist mit den erstinstanzlich verdienten Verteidigergebühren abgegolten.[29] Es entsteht weder eine besondere Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV,[30] noch kann die im Strafverfahren verdiente Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins für die Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren erhöht werden.[31]
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