Im entschiedenen Fall war der Insolvenzverwalter als Partner an der … Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. An der … Steuerberatungsgesellschaft mbH war er weder direkt noch indirekt beteiligt. Jedoch war sein Sozius Mehrheitsgesellschafter dieser Gesellschaft. Dies wurde auch angezeigt, muss gleichwohl nach Ansicht des Gerichts zu einer vergütungsrelevanten Konsequenz führen. Der BFH habe – so das Gericht – in seiner Entscheidung zu der steuerrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG entschieden, dass eine solche verdeckte Gewinnausschüttung verwirklicht wird, wenn ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen ziehen kann (BFH, Urt. v. 10.12.2019 – VIII R 33/16, Rn 17). Der BFH definiert "Nahestehen" in der Weise, dass es sich um familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Beziehungen sowie auch um eine rein tatsächliche Art handeln kann. Diese Grundsätze sollen nach dem AG Hannover auch für das Insolvenzverfahren Anwendung finden. Fliesse eine Vergütung aus der Insolvenzmasse an solch nahestehenden Unternehmen oder Personen, könne dies durchaus als "verdeckte" Vergütungsausschüttung angesehen werden kann (der BGH nennt dies eine "zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung", BGH, Beschl. v. 4.12.2014 – IX ZB 60/13, ZInsO 2015, 110). Dadurch nämlich, dass der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg der Dritten sich schließlich auf die Person des Insolvenzverwalters als Partner unmittelbar und mittelbar durch die nahestehende Person in erheblichem Maße auswirkt oder auswirken kann (BGH, Beschl. v. 26.4.2021 – IX ZB 31/11, ZInsO 2012, 1125 Rn 17). Aus der reinen Tatsache, dass eine Delegation erfolgen könne – auch z.B. in Form der Beauftragung eines Steuerberaters – könne kein Art Blankoscheck geschlussfolgert werden, sich jederzeit selbst oder eine nahestehende Person als Dritte zu beauftragen und somit auf diesem Wege eine weitere, "verdeckte" Vergütung, welche aus der Insolvenzmasse fließt, zu generieren. Hierin könnte eine anzeigepflichtige Interessenkollision zudem gesehen werden. Der Verwalter muss von sich aus rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzeigen, der die Besorgnis ernsthaft rechtfertigt, dass er an der Amtsführung verhindert ist; das gilt insbesondere für Fälle einer nicht unbedeutenden Interessenkollision (BGH, Urt. v. 24.1.1991 – IX ZR 250/89). Diesen Rechtsgrundsatz hat der BGH mit seiner Entscheidung v. 26.4.2012 für das geltende Insolvenzrecht (InsO) dahin gehend konkretisiert, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder verpflichtet ist, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einen Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt (BGH, Beschl. v. 26.4.2012 – IX ZB 31/11, ZInsO 2012, 1125). Wenn der Insolvenzverwalter sich entschließt, ein Unternehmen zu beauftragen, an dem er selbst als Partner beteiligt ist oder an der eine nahestehende Person als Partner oder gar als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, sei diese Konstellation eine nicht unbedeutende Interessenkollision i.S.d. BGH-Entscheidung. Dabei – so das Gericht – genüge ein reiner Hinweis auf eine Mandatierung dritter Unternehmen nicht; vielmehr sei konkret die Interessenkollision aufzuzeigen.
Die Entscheidung des BGH v. 26.4.2012 sei nach Ansicht des AG Hannover dahingehend klar und somit unmissverständlich, da der Insolvenzverwalter in die Pflicht genommen wird, dem Insolvenzgericht vor Beauftragung der Dritten nicht nur die Absicht der Mandatierung anzuzeigen, sondern auch mitzuteilen, welche Dritte er betrauen möchte (Haarmeyer/Mock, a.a.O., § 4 Rn 83 sprechen von umfassender vorheriger Offenlegung gegenüber dem Insolvenzgericht). Nur wenn der Insolvenzverwalter vor der Beauftragung der Dritten das Insolvenzgericht über seine Absicht informiert, erfüllt er seine Anzeigepflicht und stellt sicher, dass das Insolvenzgericht nicht nur informiert wird, sondern auch ggf. dem Insolvenzverwalter aufgeben kann, hierzu ausführlich vorzutragen und hinsichtlich der zu zahlenden Preise geeignete Vertragsunterlagen beizubringen. Im Rahmen üblicher Beauftragungen der eigenen Anwaltskanzlei bzw. des Steuerbüros dürfte es nach dem AG Hannover aber zulässig sein, wenn der Insolvenzverwalter anlässlich seines Berichtes zur ersten Gläubigerversammlung schriftlich in hervorgehobener Weise vorab darauf hinweist, dass er beabsichtigt, in diesem Verfahren evtl. Aufträge i.S.v. § 4 und § 5 InsVV an die eigene Kanzlei/das eigene Steuerbüro zu Marktbedingungen zu erteilen. Ein Verstoß eines Insolvenzverwalters gegen diese grundlegende vorherige Anzeigepflicht kann zu eine...