Das AG hat zu Recht den Streitwert des Antrags auf Feststellung der höchstzulässigen Nettokaltmiete mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag angesetzt.

1. Maßgebend ist zunächst die Differenz

Abzustellen war insoweit zutreffend auf die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der von den Klägern geltend gemachten Miethöhe.

2. Maßgebend ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag

a) § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgebend

Abzustellen ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz.

b) § 41 Abs. 5 S. 1 GKG unanwendbar

aa) Keine unmittelbare Anwendung

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist keineswegs nur der Jahresbetrag der Differenz anzusetzen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist unmittelbar nicht einschlägig, da die hier gegebene Konstellation der Feststellung der zulässigen Nettokaltmiete von der Vorschrift nicht erfasst wird.

bb) Keine analoge Anwendung

Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Eine solche Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, sodass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH NJW 2014, 2651). Hier kann jedoch nicht von einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 dahingehend geändert worden, dass Klagen auf Feststellung einer Mietminderung mit dem Jahresbetrag der Mietminderung bewertet werden sollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit der bis dato geltenden Rspr. des BGH (NJW-RR 2017, 204 = NZM 2016, 890) entgegengewirkt werden. Da die Möglichkeit der Feststellung der höchstzulässigen Miete bereits zu diesem Zeitpunkt im Gesetz verankert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Klageart übersehen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er tatsächlich nur den Einzelfall der Feststellung der Mietminderung regeln wollte.

3. Sinnhaftigkeit ist Sache des Gesetzgebers

Ob eine Begrenzung auf den Jahreswert auch im Falle der Feststellung der höchstzulässigen Miete sinnvoll wäre, ist eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Frage, deren Beantwortung nicht der Rspr. obliegt.

4. Abänderung nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Ungeachtet der Zurückweisung der Beschwerde hat das Gericht allerdings von seiner Abänderungsmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht. Da der Mietvertrag eine Staffelmietvereinbarung vorsieht, war für den 3½-fachen Jahreswert auf die höchste Staffel der restlichen Mietlaufzeit abzustellen.

5. Keine Zulassung der weiteren Beschwerde

Die nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 4 GKG statthafte weitere Beschwerde hat das LG nicht zugelassen und dies damit begründet, dass zwar im Hinblick auf die gegenteilige Rspr. des KG (s.u. III.) eine Divergenz vorliege; eine Divergenzzulassung sei aber nur dann veranlasst, wenn die Rspr., von der im Einzelfall abgewichen werde, ihrerseits im Einklang mit höchstrichterlicher Rspr. stehe. Nach diesen Grundsätzen sei die weitere Beschwerde nicht zuzulassen gewesen, da die Entscheidung des KG in Widerspruch zur Entscheidung des BGH (AGS 2016, 478 = NJW-RR 2017, 204) stehe, wonach eine analoge Anwendbarkeit von § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ausscheide.

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