Es gelten die allgemeinen Regeln.[5] Maßgebend für den Gegenstandswert ist i.d.R. die Höhe des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs.[6] Dass nur ein Grundurteil ergangen ist, mindert den Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren nicht.[7] Wird ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ist diejenige Summe zugrunde zu legen, die sich bei objektiver Würdigung des Klagevorbringens als angemessen ergibt.[8] Wird die Forderung durch Urteil zugesprochen, wird der Wert für die Anwalts- und die Gerichtsgebühren i.d.R. identisch sein, sodass die Wertfestsetzung dann nach § 32 RVG erfolgt.[9] Soweit die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist.[10]
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