Für die Berechnung des Gegenstandswertes ist zu unterscheiden:[55]

Kann die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach dem StVollzG sein, gelten nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG die Wertvorschriften des GKG entsprechend. Die Gerichtsgebühren richten sich nach Nrn. 3810 ff. GKG KV, der Wert bestimmt sich nach §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Für die Gebühren des Rechtsanwalts im außergerichtlichen Bereich bzw. im Verwaltungsverfahren gilt ein Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. In der Rspr. wird das z.T. anders gesehen. Das OLG Celle[56] geht davon aus, dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nicht zum Tragen kommt, sondern sich der Wert nach der Bedeutung der Sache unter besonderer Berücksichtigung der Lebensverhältnisse von Strafgefangenen usw. bestimmt.[57]
Kann der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit im Strafvollzug nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, dürfte § 23 Abs. 3 S. 2 RVG einschlägig sein. Der Wert wird nach billigem Ermessen bestimmt. Mangels genügend tatsächlicher Anhaltspunkte oder bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen, also nicht auf Geld oder Geldwert gerichtet, beträgt der Wert nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG ab 1.8.2013 5.000,00 EUR. Dieser Ausgangswert kann aber im Einzelfall höher (bis zu 500.000,00 EUR) oder niedriger ausfallen.
[55] Zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 1458.
[57] Vgl. auch u.a. KG RVGreport 2007, 312 = AGS 2007, 353 m. Anm. Volpert, wonach der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedriger festzusetzen ist; AGS 2022, 573 = JurBüro 2022, 366 = StV 2021, 119 [LS]; vgl. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Teil D Anhang VI Rn 25 m.w.N.

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