Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist der Wert des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs, nicht etwa nur der Wert des letztlich zuerkannten Anspruchs.[11]
Über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG gelten grds. die Wertvorschriften des GKG, wie z.B. § 42 Abs. 3 GKG bei Geldrenten. Über § 48 GKG gilt daher auch § 3 ZPO.[12] Dies dürfte auch gelten, wenn eine Gerichtsgebühr nach Nr. 3700 GKG KV nicht anfällt, weil dem geltend gemachten Anspruch nicht stattgegeben worden ist (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Werden in einem Adhäsionsverfahren Ansprüche des gewerblichen Rechtsschutzes geltend gemacht, ist § 48 GKG anzuwenden.[13]
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