In § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ist für die Bemessung des Gegenstandswertes für Verfahren vor den Verfassungsgerichten eine eigenständige Regelung aufgenommen worden. Wegen der Einzelheiten dazu wird verwiesen auf Burhoff/Volpert/Burhoff.[88]

[88] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 18 ff. sowie Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 11 f.

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