Gem. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV und Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV entstehen für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung Gebühren nach Teil 3 VV. Der Gegenstandswert für diese Tätigkeiten richtet sich insbesondere nach § 25 RVG. So ist z.B. bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich Nebenforderungen maßgeblich.

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2024, S. 243 - 249

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