Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist für den Gegenstandswert von einer Schätzung des zu sichernden Anspruchs gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO auszugehen.[20] Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.[21] Das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht aber nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann.[22] Im Regelfall gilt als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs.[23]
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