Betäubungsmittel haben i.d.R. keinen (Handels-)Wert, daher ist der Gegenstandswert gleich Null.[26]
Anders wird man jedoch argumentieren können, wenn es um verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel/Handelsformen von Medikamenten der Anlage I bzw. II zu § 1 Abs. 1 BtMG geht, die auf dem legalen Markt gehandelt werden und deshalb einen objektiven Verkehrswert haben, wie z.B. Subutex-Tabletten.[27] Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben.[28]
Dasselbe dürfte für Grundstoffe gelten, die legal gehandelt werden, zugleich aber auch zur Herstellung von Betäubungsmitteln dienen können und deshalb gem. § 98 AMG, § 31 GÜG der Einziehung unterliegen.[29]
Für sog. Streckmittel hat schließlich das OLG Schleswig[30] ausdrücklich entschieden, dass deren objektiver Wert ohne die durch das unerlaubte Herstellen des Gemisches geschaffene Aussicht auf illegale Verwertungsmöglichkeit bestimmt werden muss und die in der unerlaubten Anmischung für den illegalen Markt begründete Wertschöpfung außer Betracht bleiben muss. Das OLG geht insoweit vom Bezugspreis der reinen Stoffe auf dem legalen Markt aus.[31]
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