1. Abführung, Mehrerlös (Nr. 4142 VV)
Betrag des abgeführten Mehrerlöses.
2. Adhäsionsverfahren, Allgemeines (Nrn. 4143, 4144 VV)
Es gelten die allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Gegenstandswert ist i.d.R. die Höhe des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs. Dass nur ein Grundurteil ergangen ist, mindert den Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren nicht. Wird ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ist diejenige Summe zugrunde zu legen, die sich bei objektiver Würdigung des Klagevorbringens als angemessen ergibt. Wird die Forderung durch Urteil zugesprochen, wird der Wert für die Anwalts- und die Gerichtsgebühren i.d.R. identisch sein, sodass die Wertfestsetzung dann nach § 32 RVG erfolgt. Soweit die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist.
3. Adhäsionsverfahren, Anknüpfungspunkt, Gegenstandswert
Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist der Wert des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs, nicht etwa nur der Wert des letztlich zuerkannten Anspruchs.
Über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG gelten grds. die Wertvorschriften des GKG, wie z.B. § 42 Abs. 3 GKG bei Geldrenten. Über § 48 GKG gilt daher auch § 3 ZPO. Dies dürfte auch gelten, wenn eine Gerichtsgebühr nach Nr. 3700 GKG KV nicht anfällt, weil dem geltend gemachten Anspruch nicht stattgegeben worden ist (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Werden in einem Adhäsionsverfahren Ansprüche des gewerblichen Rechtsschutzes geltend gemacht, ist § 48 GKG anzuwenden.
4. Adhäsionsverfahren, Beschwerde (Nr. 4145 VV)
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO, durch den das Gericht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen hat, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4145 VV. Maßgebend für den Gegenstandswert ist der Wert, hinsichtlich dessen das Gericht nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung absehen will und hiergegen Beschwerde erhoben wird.
5. Adhäsionsverfahren, Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte
Es gelten die §§ 22 ff. RVG. Mehrere Gegenstandswerte in derselben Angelegenheit werden nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt in demselben Strafverfahren mehrere Nebenkläger vertritt, die z.B. Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
"Dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 22 RVG liegt aber (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht, wie z.B. zwei Adhäsionsklagen in einer Hauptverhandlung. Werden von mehreren Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, die nicht auf demselben historischen Vorgang beruhen, werden die Werte der geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zusammengerechnet, wenn alle Taten Gegenstand eines Urteils sind. Die Zusammenrechnung erfolgt aber dann, wenn die Ansprüche auf ein und demselben historischen Vorgang beruhen.