Der ein oder andere Leser wird stutzen, wenn er die Überschrift des Beitrags liest, und sich fragen: Gegenstandswerte in Straf- und Bußgeldverfahren? Gibt es die bzw. sind die notwendig? Man hat es dort doch (nur) mit Betragsrahmengebühren zu tun. Grds. ist das richtig. Allerdings gibt es auch in Straf- und Bußgeldverfahren sog. Wertgebühren, wie z.B. die Nrn. 4142, 4143, 5116 VV, für deren Berechnung die Bestimmung eines Gegenstandswertes von Bedeutung ist (vgl. dazu I.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen die insoweit wesentlichen Gegenstandswerte in ABC-Form zusammen.[1]

[1] Vgl. i.Ü. wegen der Festsetzung der Gegenstandswerte und der damit zusammenhängenden Fragen Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 990 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?