[Ohne Titel]
Der ein oder andere Leser wird stutzen, wenn er die Überschrift des Beitrags liest, und sich fragen: Gegenstandswerte in Straf- und Bußgeldverfahren? Gibt es die bzw. sind die notwendig? Man hat es dort doch (nur) mit Betragsrahmengebühren zu tun. Grds. ist das richtig. Allerdings gibt es auch in Straf- und Bußgeldverfahren sog. Wertgebühren, wie z.B. die Nrn. 4142, 4143, 5116 VV, für deren Berechnung die Bestimmung eines Gegenstandswertes von Bedeutung ist (vgl. dazu I.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen die insoweit wesentlichen Gegenstandswerte in ABC-Form zusammen.
I. Wertgebühren in Straf- und Bußgeldsachen
In folgenden Fällen entstehen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Teile 4 und 5 VV) Wertgebühren:
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bei der Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV und Nr. 5116 VV); |
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im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben (Adhäsionsverfahren, Nr. 4143 VV und Nr. 4144 VV, vgl. auch Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV); |
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im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (sofortige Beschwerde im Adhäsionsverfahren) (Nr. 4145 VV); |
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im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5, § 13 StrRehaG (Nr. 4146 VV); |
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ggf. nach Vorbem. 1 VV auch die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV, |
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ggf. die Gebührenhöhung für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV; |
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bei der Vertretung in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG; |
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in den Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 37 RVG); |
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in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Gerichtskostenansatz und gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV, Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV); die Gebühren richten sich dann nach Teil 3 VV, es entsteht also die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und ggf. eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV; |
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in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder über die Erstattung von Kosten (Kostenfestsetzungsbeschluss) ergangen und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung sind (vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV, Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV); die Gebühren richten sich auch hier nach Teil 3 VV, es entsteht also nach Nr. 3309 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr und nach Nr. 3310 VV ggf. eine 0,5-Terminsgebühr. |
II. ABC der Gegenstandswerte
1. Abführung, Mehrerlös (Nr. 4142 VV)
Betrag des abgeführten Mehrerlöses.
2. Adhäsionsverfahren, Allgemeines (Nrn. 4143, 4144 VV)
Es gelten die allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Gegenstandswert ist i.d.R. die Höhe des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs. Dass nur ein Grundurteil ergangen ist, mindert den Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren nicht. Wird ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ist diejenige Summe zugrunde zu legen, die sich bei objektiver Würdigung des Klagevorbringens als angemessen ergibt. Wird die Forderung durch Urteil zugesprochen, wird der Wert für die Anwalts- und die Gerichtsgebühren i.d.R. identisch sein, sodass die Wertfestsetzung dann nach § 32 RVG erfolgt. Soweit die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist.
3. Adhäsionsverfahren, Anknüpfungspunkt, Gegenstandswert
Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist der Wert des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs, nicht etwa nur der Wert des letztlich zuerkannten Anspruchs.
Über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG gelten grds. die Wertvorschriften des GKG, wie z.B. § 42 Abs. 3 GKG bei Geldrenten. Über § 48 GKG gilt daher auch § 3 ZPO. Dies dürfte auch gelten, wenn eine Gerichtsgebühr nach Nr. 3700 GKG KV nicht anfällt, weil dem geltend gemachten Anspruch nicht stattgegeben worden ist (vgl. auch § 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Werden in...