Der Rechtsanwalt war dem Angeklagten neben einer Rechtsanwältin als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat vom 16.6.2020 bis zum 28.1.2021 vor dem OLG Frankfurt an 45 Hauptverhandlungstagen stattgefunden. Das Urteil, mit dem der Angeklagte verurteilt worden ist, ist seit dem 25.8.2022 rechtskräftig.
Für seine Tätigkeit hat der Pflichtverteidiger aus der Staatskasse "an Gebühren und Auslagen" rund 41.000,00 EUR erhalten. Er ist der Auffassung, ihm stünde insgesamt ein Betrag i.H.v. rund 100.000,00 EUR incl. Umsatzsteuer an Pauschvergütung unter Anrechnung der gesetzlichen Gebühren zu. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 20.1.2022 vorgetragen, dass das Verfahren besonders umfangreich gewesen sei. Der Aktenbestand habe 244 Bände umfasst und sei während des Verfahrens weiter angewachsen. Das Verfahren sei umfangreicher gewesen als übliche Staatsschutzverfahren, was sich schon daraus ergebe, dass es anstatt der ursprünglich prognostizierten 32 Verhandlungstage schließlich 45 Verhandlungstage bis zur Urteilsfindung gedauert habe.
Auch inhaltlich sei das Verfahren schwierig gewesen, weil es um den Tatvorwurf der psychischen Beihilfe gegangen sei. Ferner sei es im vorliegenden Verfahren um den ersten rechtsradikalen Mord seit dem Anschlag auf Reichsaußenminister Rathenau im Jahr 1922 gegangen. Daher sei er gezwungen gewesen, das diesen betreffende Urteil des RG Leipzig, das in keinem gängigen Archiv aufbewahrt worden sei, auszuwerten. Er habe es erst nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand aufgefunden.
Darüber hinaus seien viele Presseanfragen an den Antragsteller gerichtet worden. Auch sei es erforderlich gewesen, in zahlreichen Gerichtsverfahren gegen die aus Sicht des Antragstellers unfaire Berichterstattung durch Presse und die Veröffentlichungspraxis des BGH vorzugehen. Zudem habe er zwei Haftbesuche unternommen und eine "umfangreiche" Haftbeschwerde nebst Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Zudem habe ein Farbanschlag auf seine Kanzleiräume dazu geführt, dass ihm vom Hauseigentümer gekündigt worden sei. Auch die pp.-Bank habe ihre Geschäftsbeziehung mit ihm gekündigt. Schließlich sei gegen ihn so stark polemisiert worden, dass er aus dem örtlichen Karnevalsverein habe austreten müssen. Infolge des Prozesses sei er als gefährdete Person eingestuft worden und es seien durch die Polizei Sicherungsmaßnahmen an Kanzlei und Privathaus verstärkt worden.
Die "Bezirksrevisorin" hat mit Zuschrift vom 15.6.2023 zu dem Pauschantrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht gewesen, dem Pflichtverteidiger stünde wegen des Farbanschlags auf die Kanzleiräume und des damit verbundenen Aufwands umzuziehen eine Pauschvergütung i.H.v. 5.000,00 EUR zu. Das OLG hat den Antrag abgelehnt.