Der Beschluss und die darin enthaltenen Ausführungen des OLG können nicht unwidersprochen bleiben.
1. Die Begriffswahl des OLG
Zunächst ist anzumerken, dass der Beschluss schon daran krankt, dass das OLG zwar viel Platz und Umfang auf die allgemeinen Kriterien der Bewilligung einer Pauschgebühr verwendet, die konkreten Einzelheiten des Falles aber nur kurz dargestellt werden und Einiges im Dunkeln bleibt bzw. widersprüchlich und ungenau dargestellt wird.
So stellt sich zunächst schon die Frage, ob es sich bei dem an den Pflichtverteidiger gezahlten Betrag von 41.000,00 EUR tatsächlich um "Gebühren und Auslagen" gehandelt hat oder um die "Vergütung". Das OLG verwendet beide Begriffe, was falsch ist/wäre. Denn nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem Pflichtverteidiger "eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht." Gewährt wird also ein über die "Gebühren" hinausgehender Betrag, auf "Auslagen" wird eine Pauschgebühr nicht gezahlt. Der auf die Auslagen entfallende Anteil hätte also aus dem Betrag von 41.000,00 EUR herausgerechnet werden müssen. Dass das RVG zwischen "Vergütung", "Gebühren" und "Auslagen" unterscheidet, folgt unschwer aus § 1 Abs. 1 S. 1 RVG, der einem OLG-Senat, der über Pauschgebühren entscheidet, bekannt sein sollte.
2. Widersprüchliche Anträge der Staatskasse
Nicht ganz eindeutig ist auch, wie denn die Staatskasse votiert hat. Insoweit nur am Rande: Hat es sich nun eigentlich um eine "Bezirksrevisorin" gehandelt oder um einen "Bezirksrevisor", das OLG verwendet beide Begriffe. In der Sache führt es zudem einerseits aus, dass die Bezirksrevisorin die Gewährung einer Pauschgebühr i.H.v. 5.000,00 EUR befürwortet hat, andererseits heißt es aber, dass nach Auffassung des Bezirksrevisors die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vorgelegen haben sollen. Diese Aussagen widersprechen sich aber: Denn, wenn eine Pauschgebühr von 5.000,00 EUR von der Bezirksrevisorin (?) befürwortet wird und sie gewährt werden soll, müssen die sich dafür aus § 51 Abs. 1 RVG ergebenden Voraussetzungen vorgelegen haben. Das soll aber nach Auffassung des Bezirksrevisors (?) gerade nicht der Fall gewesen sein. Was denn nun?
3. Zur Argumentation des OLG Frankfurt
Auch den Ausführungen des OLG zum konkreten Fall kann man nicht folgen.
a) Aktenumfang
Das liegt m.E. schon daran, dass das OLG den Aktenumfang mit 244 Bänden Akten bei der Beurteilung des Umfangs des Verfahrens offenbar völlig ignoriert. Geht man mal davon aus, dass jeder Band nur etwa 200 Blatt gehabt hat, so haben wir es mit fast 50.000 Blatt Akten zu tun. Der Umfang soll für die Pauschgebühr ohne Belang sein? Das haben andere OLG anders gesehen und schon geringere Aktenumfänge zur Gewährung einer Pauschgebühr herangezogen (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 51 Rn 114; s. ferner OLG Dresden, Beschl. v. 2.1.2024 – 1 (S) AR 40/23, AGS 2024, 216). Der Aktenumfang wird i.Ü. sicherlich auch nicht durch die besonders gute Ordnung der Akten relativiert. Diese mag die Einarbeitungszeit verkürzt haben, letztlich bleibt es aber dabei, dass der Verteidiger auch die besonders gut geordneten 50.000 Blatt Akten hat zur Kenntnis nehmen müssen. Auch ist es m.E. verfehlt, den Umfang der Akte über die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstage zu relativieren, quasi also die Einarbeitung in den umfangreichen Verfahrensstoff mit den Terminsgebühr abzugelten. Vielmehr wird man gerade in Staatsschutzverfahren für die Pauschgebühr auf den Aktenumfang abzustellen haben (so wohl zuletzt OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 – 5 – 2 StE 7/20, AGS 2024, 117 m.w.N. zu früheren Entscheidungen).
b) Hauptverhandlungsdauer
Die Ausführungen des OLG zur Hauptverhandlungsdauer sind ebenfalls lückenhaft. Warum wird die Dauer der Mittagspausen von der durchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung abgezogen? Die Frage, ob und wie Mittagspausen zu berücksichtigen sind, war nach dem hier geltenden alten Recht vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 mit der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV höchst streitig (vgl. die Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, Anm. zu VV 4108–4111). Den Streit erledigt das OLG mit einem Federstrich, m.E. zudem falsch.
c) Besondere Schwierigkeit
Bei Beurteilung der "Schwierigkeit" scheint das OLG einen falschen Maßstab anzulegen. Es muss sich nicht um ein "außergewöhnlich schwieriges Staatsschutzverfahren" handeln, sondern es muss – nur – "besonders schwierig" gewesen sein. Sicherlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass wegen der besonderen erstinstanzlichen Zuständigkeit des OLG in Staatsschutzverfahren die erhöhten gesetzlichen Gebühren der Nrn. 4118 ff. VV anfallen. Warum aber dieses Verfahren nicht im Hinblick auf die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten rechtlichen Probleme und des Ermittelns der alten Rspr. "besonders schwierig" gewesen sein soll, ist dann nicht nachvollziehbar. Der in dem Zusammenhang angeführte Hinweis des OLG...