M.E. zutreffend. Denn wer die Musik bestellt, muss sie bezahlen, auch wenn er vor Spielbeginn die Musik wieder abbestellt. M.E. würde es, wenn man in vergleichbaren Fällen eine Nachforschungspflicht der Justiz bejaht, die dann mit einer Anhalte- und/oder Rückholpflicht korrespondieren würde, die so oder so schon knappen Ressourcen der Justiz weiter belasten. Und das alles für 12,00 EUR. Die kann der Rechtsanwalt dann der Mandantin in Rechnung stellen, die sich offenbar nicht entscheiden konnte oder wollte, ob denn nur Berufung eingelegt bzw. das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll.

Zur Abrundung hat das KG i.Ü. darauf hingewiesen, dass sein Beschluss nicht anfechtbar ist, was sich aus § 66 Abs. 3 S. 3 GKG ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 77/10).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2024, S. 273 - 275

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