Die Klägerin hatte in dem vor dem LG Hamburg geführten Rechtsstreit den gerichtlich bestellten Sachverständigen abgelehnt. Das LG hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sofortige Beschwerde ein, die er vor dem OLG Hamburg begründete. Hieraufhin wies das OLG Hamburg ausführlich darauf hin, aus welchen – von der Begründung des LG Hamburg abweichenden – Gründen es das Ablehnungsgesuch für unbegründet erachte, und räumte beiden Parteien eine Frist zur Stellungnahme ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich hierzu schriftsätzlich geäußert. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Anwaltsschriftsatz vom 31.5.2023 ebenfalls Stellung genommen. Das OLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Hieraufhin hat die Beklagte die Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV nebst Auslagen beantragt. Die Rechtspflegerin des LG Hamburg hat dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Klägerin zunächst bestritten, dass die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten überhaupt für das Beschwerdeverfahren beauftragt und dass dieser seine Mandantin ordnungsgemäß über das Kostenrisiko aufgeklärt hat. Außerdem lasse der Beklagtenschriftsatz die gebotene Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung vermissen. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, die Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich gewesen.

Die Rechtspflegerin des LG Hamburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Hamburg vorgelegt. Das OLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

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