§ 33 RVG

Leitsatz

  1. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen.
  2. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau so weit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2024 – 26 Ta (Kost) 6020/24

I. Sachverhalt

Das ArbG hatte nach Abschluss eines Vergleichs auf Antrag des Beklagtenvertreters den Gegenstandswert seiner Tätigkeit am 14.7.2022 auf 10.346,00 EUR festgesetzt und in diesem Zusammenhang auch dem Klägervertreter eine Mitteilung über die beabsichtigte Wertfestsetzung zukommen lassen. Die Landeskasse ist nicht beteiligt worden, obwohl Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden war. Mit Antrag vom 17.11.2022 hat die Landeskasse die Festsetzung des Gesamtgegenstandswerts für die Gebühren des Klägervertreters auf 8.037,64 EUR beantragt. Dem ist das ArbG nachgekommen. Dagegen wiederum hat der Klägervertreter mit einem am 7.11.2023 beim ArbG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Antrag des Bezirksrevisors sei unstatthaft. Die Landeskasse hätte ab Kenntnisnahme vom Beschluss des ArbG innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen müssen. Diese Frist habe mit der Abrechnung der PKH begonnen, zumal das Festsetzungsverfahren bereits im Juli 2022 abgeschlossen gewesen sei. Der Bezirksrevisor könne auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Beschluss habe sich ausschließlich auf die Landeskasse bezogen. Es verwundere zudem, dass ein Gericht unterschiedliche Gegenstandswerte festsetze. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig. Der Klägervertreter ist durch den Wertfestsetzungsbeschluss beschwert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzung des Gegenstandswerts durch ihn oder die Landeskasse beantragt worden ist.

1. Festsetzungsantrag war zulässig

Der Antrag des Bezirksrevisors auf Festsetzung des Gegenstandswerts war zulässig.

2. Wertfestsetzung für den Beklagtenvertreter stand nicht entgegen

Dem Antrag des Bezirksrevisors stand zunächst nicht entgegen, dass bereits auf einen Antrag des Beklagtenvertreters durch das ArbG ein Gegenstandswert festgesetzt worden war.

Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind regelmäßig für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Beschlusses erstreckt sich entsprechend bei einer Entscheidung nach § 33 RVG i.d.R. nur auf die den Antrag stellende Partei und ihren Anwalt, ggf. auch die Landeskasse, nur ausnahmsweise auch auf die andere Partei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2022 – 26 Ta (Kost) 6187/21). Entsprechendes gilt auch für die Anfechtungsmöglichkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.7.2017 – 17 Ta (Kost) 6054/17).

Danach war eine die Landeskasse bindende Entscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch diese noch nicht ergangen. Der Klägervertreter hatte einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der PKH-Gebühren nicht gestellt. Er ist lediglich über den Antrag des Beklagtenvertreters informiert worden. Die Landeskasse war am Verfahren überhaupt nicht beteiligt worden. Der Beschluss des ArbG vom 14.7.2022 konnte daher insoweit keine Bindungswirkung entfalten.

Demgegenüber ist im Verfahren, welches zu der angefochtenen Entscheidung des ArbG vom 23.12.2022 geführt hat, nun eine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt.

3. Vergütungsfestsetzung stand dem Antrag ebenfalls nicht entgegen

Auch die bereits durch das ArbG erfolgte Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren hindert eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die durch die Landeskasse zu erstattenden Anwaltsgebühren nicht. Dem Antrag der Landeskasse steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass die aufgrund der Bewilligung von PKH zu erstattenden Gebühren bereits im Juli 2022 festgesetzt worden waren. Die Landeskasse hat die Möglichkeit der Erinnerung gegen eine Entscheidung nach § 55 RVG. Für die Erinnerung sieht § 56 RVG eine Frist nicht vor. Vor dem Hintergrund des Antrags der Landeskasse vom 17.11.2022, zu dem sich der Klägervertreter bereits mit Schriftsatz vom 21.12.2022 positioniert hatte, scheidet eine Verwirkung aus (zur Frage der Verwirkung vgl. LAG München NZA-RR 2014, 612).

III. Begründetheit

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das ArbG hat den Gegenstandswert auch nicht zu niedrig festgesetzt. … (wird ausgeführt) …

IV. Bedeutung für die Praxis

1. Verfahren nach § 33 RVG ist ein reines Antragsverfahren

Das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist ein Antragsverfahren. Es wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag.

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die beteiligten Anwälte und die betreffenden Auftraggeber. Soweit sich aus diesem Vergütungsanspruch auch ein Erstattungsanspruch ergibt, ist auch der Erstattungspflichtige zu beteiligen. Gleiches gilt für die Landeskass...

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