Das ArbG hatte nach Abschluss eines Vergleichs auf Antrag des Beklagtenvertreters den Gegenstandswert seiner Tätigkeit am 14.7.2022 auf 10.346,00 EUR festgesetzt und in diesem Zusammenhang auch dem Klägervertreter eine Mitteilung über die beabsichtigte Wertfestsetzung zukommen lassen. Die Landeskasse ist nicht beteiligt worden, obwohl Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden war. Mit Antrag vom 17.11.2022 hat die Landeskasse die Festsetzung des Gesamtgegenstandswerts für die Gebühren des Klägervertreters auf 8.037,64 EUR beantragt. Dem ist das ArbG nachgekommen. Dagegen wiederum hat der Klägervertreter mit einem am 7.11.2023 beim ArbG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Antrag des Bezirksrevisors sei unstatthaft. Die Landeskasse hätte ab Kenntnisnahme vom Beschluss des ArbG innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen müssen. Diese Frist habe mit der Abrechnung der PKH begonnen, zumal das Festsetzungsverfahren bereits im Juli 2022 abgeschlossen gewesen sei. Der Bezirksrevisor könne auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Beschluss habe sich ausschließlich auf die Landeskasse bezogen. Es verwundere zudem, dass ein Gericht unterschiedliche Gegenstandswerte festsetze. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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