1. Verfahren nach § 33 RVG ist ein reines Antragsverfahren
Das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist ein Antragsverfahren. Es wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die beteiligten Anwälte und die betreffenden Auftraggeber. Soweit sich aus diesem Vergütungsanspruch auch ein Erstattungsanspruch ergibt, ist auch der Erstattungspflichtige zu beteiligen. Gleiches gilt für die Landeskasse, soweit der Anwalt beigeordnet ist und daher Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse erwirbt.
3. Keine allgemeinverbindliche Festsetzung
Im Verfahren nach § 33 RVG findet auch keine allgemein verbindliche Festsetzung des Gegenstandswertes statt. Vielmehr findet die Wertfestsetzung nur im Verhältnis des jeweiligen Mandanten zu seinem Anwalt statt. Dies hat das KG in einem Leitsatz klar deutlich zum Ausdruck gebracht, sodass es sich lohnt, diesen wörtlich wiederzugeben:
Zitat
Der Gegenstandswert darf nur für die anwaltliche Tätigkeit desjenigen Rechtsanwalts festgesetzt werden, der den entsprechenden Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt hat. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes allgemein für die anwaltliche Tätigkeit ist demzufolge unzulässig.
KG, Beschl. v. 17.5.2021 – 20 W 19/21, AGS 2021, 281 = JurBüro 2021, 578 = zfs 2022, 46 = NJW-Spezial 2021, 413
4. Wertfestsetzung für die Vergütung des Beklagtenvertreters ist rechtskräftig festgesetzt
Hier war zunächst der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters festgesetzt worden. Diese Festsetzung ist inzwischen rechtskräftig und nicht mehr abänderbar. Eine Abänderung der Festsetzung des Gegenstandswertes von Amts wegen sieht das RVG – im Gegensatz zum GKG und zum FamGKG (§§ 63, 55 FamGKG) – nicht vor.
5. Bislang keine Wertfestsetzung für die Vergütung des Klägervertreters
Da für den Klägervertreter noch keine Wertfestsetzung vorlag und der Wertfestsetzungsbeschluss für den Beklagtenvertreter keine Bindungswirkung für den Klägervertreter hat, war insoweit eine gesonderte Wertfestsetzung geboten und ist auch zu Recht vorgenommen worden.
6. Häufige Fehlerquelle in der Praxis
Es ist in der Praxis leider zu beobachten, dass die Gerichte im Verfahren nach § 33 RVG die gebotenen Mitteilungen an die Beteiligten und deren Anhörung nicht durchführen. Auch fehlerhafte Zustellungen sind hier an der Tagesordnung, was dazu führt, dass Beschwerdefristen nicht in Gang gesetzt werden. Der Anwalt ist daher gut beraten, stets zu prüfen, ob das Gericht alle in Betracht kommenden am Verfahren beteiligt hat und ob Mitteilungen und Zustellungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Versäumnisse können später – wie hier – zu nachteiligen Folgen führen.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 6/2024, S. 278 - 279