1. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen.
  2. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau so weit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2024 – 26 Ta (Kost) 6020/24

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