Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie bedarf jedoch einiger Anmerkungen.

1. Verfahrensrechtliches

a) Vergessene Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers

Das OLG Jena hat den Abhilfebeschluss der Rechtspflegerin des LG Meiningen aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Dabei hat das OLG übersehen, dass mit Aufhebung der Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin noch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Vergütungsfestsetzung ablehnenden Beschl. v. 15.11.2022 fehlte. Das OLG Jena hätte deshalb die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.11.2022 zurückweisen müssen. Denn durch diesen Beschluss hatte die Rechtspflegerin die Vergütungsfestsetzung – wenn auch aufgrund der Verjährungseinrede – im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

Die gebotene Entscheidung des OLG Jena, die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, ist auch keine Marginalie. Hätte nämlich das OLG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschl. der Rechtspflegerin v. 15.11.2022 zurückgewiesen, wäre hierdurch die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 1812 GKG KV i.H.v. 66,00 EUR angefallen. Da die sofortige Beschwerde jedoch unbeschieden geblieben ist, ist diese gerichtliche Verfahrensgebühr nicht angefallen.

b) Kostenentscheidung

In Nr. 2 seines Beschlusses hat das OLG Jena entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt und eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Die erste Entscheidung ist überflüssig, da Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht angefallen sind. Wie sich aus meinen vorstehenden Ausführungen ergibt, fällt die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 1812 GKG KV nur an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, über die das OLG Jena entschieden hat, war jedoch erfolgreich. Damit läuft die Kostenentscheidung des OLG ins Leere.

Richtig ist die Entscheidung, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Eine solche Entscheidung war jedoch überflüssig, da dies schon im Gesetz, und zwar im § 11 Abs. 2 S. 6 Hs. 2 RVG, steht.

c) Wertfestsetzung

In Nr. 4 seines Beschlusses hat das OLG Jena den "Wert des Beschwerdeverfahrens" festgesetzt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Entscheidung fußt, wird in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Das wundert nicht, da es für die Wertfestsetzung hier keine Grundlage gab. Im Beschwerdeverfahren ist keine Gerichtsgebühr angefallen. Wäre sie – bei Verwerfung oder Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin – entstanden, wäre die Festsetzung des Streitwertes ebenfalls überflüssig, da dann die Festbetragsgebühr nach Nr. 1812 GKG KV i.H.v. 66,00 EUR entstanden wäre. Eine Wertfestsetzung wäre allenfalls für die Berechnung der Anwaltsgebühren eines Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren erforderlich gewesen. Dies hätte jedoch einen Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG erfordert und die Entscheidung, dass die Festsetzung nur für die Vergütung des betreffenden Antragstellers erfolgt.

2. Behandlung der außergebührenrechtlichen Einwendungen

a) Anforderungen an das Vorbringen

Nach allgemeiner Auffassung bedürfen außergebührenrechtliche Einwendungen i.S.v. § 11 Abs. 5 RVG keiner Substantiierung und erst recht keiner Schlüssigkeit (s. LAG Frankfurt RVGreport 2016, 54 [Hansens]; LAG Köln AGS 2014, 512; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [Ders.]; FG Münster RVGreport 2020, 52 [Ders.]; BVerfG RVGreport 2016, 252 [Ders.]). Deshalb ist die manchmal in der Praxis und auch in der Rspr. vertretene Auffassung, der Einwand des Antragsgegners müsse "hinreichend substantiiert" sein (so VGH München AGS 2021, 543 [Hansens] = zfs 2022, 100 m. Anm. Hansens), so nicht ganz richtig (s. etwa LAG Berlin-Brandenburg RVGreport 2006, 301 [Hansens]). Ebensowenig hat der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob der erhoben Einwand materiell-rechtlich schlüssig ist (EGH München JurBüro 1987, 1417)

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lediglich zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsgegner vorträgt, aus welchen konkreten Umständen er seine außergebührenrechtlichen Einwendungen herleitet. Deshalb hat er die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzutragen. Seine Einwendungen müssen mindestens im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (s. LAG Mainz RVGreport 2015, 135 [Hansens]; OLG Dresden RVGreport 2020, 293 [Ders.] = JurBüro 2021, 417; s. ferner Hansens, ZAP Fach 24 S. 1889, 1891 ff. und ZAP 2023 Nr. 4 S. 1, 13). Folglich darf sich die Einwendung nicht in einer abst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge