Der von dem Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren erhobene Einwand, das der Berechnung der Anwaltsvergütung zugrunde liegende Mandatsverhältnis sei ein Gefälligkeitsverhältnis gewesen, führt zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.
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