Der nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG grds. zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat in voller Besetzung zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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