Kindergeld ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Einkommen des Kindes, soweit dies zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.2023 – II-6 WF 179/23

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