Häufiges Argument von Anwälten ist, dass sich der Rechtsuchende in Haft befindet und ein Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle unmöglich ist. Die Inhaftierung eines Schuldners lässt das Vorhandensein anderweitiger Hilfen – wie Schuldnerberatungen – jedoch nach h.A. unberührt.[24] Durch die Inhaftierung wird keine Sonderregelung begründet, wonach das Aufsuchen einer anderen Hilfsmöglichkeit unzumutbar ist. Denn auch bei Inhaftierung besteht die Möglichkeit, z. B. im Rahmen der Gewährung von begleiteten Ausgängen Hilfestellen zu besuchen.[25] Zu bedenken ist ferner, dass einem Inhaftierten auch eine schriftliche Beauftragung und Korrespondenz mit der Schuldnerberatungsstelle möglich ist, so wie ihm die Korrespondenz mit einer Beratungsperson ebenfalls regelmäßig möglich ist und in der Praxis auch erfolgt. Eine pauschale und unsubstantiierte Behauptung, Schuldnerberatungsstellen seien aufgrund der Inhaftierung nicht erreichbar oder nehmen keine Besuche in der JVA wahr, genügt insoweit nicht.[26] Auch eine elektronische Kommunikation und Beratung mittels Skype oder Bildtelefonie wäre zudem denkbar[27] und wird über kurz oder lang das Ausschlussargument zu Fall bringen.

[24] AG Minden, Beschl. v. 9.11.2011 – 11 II 309/11 BerH, n. v.; AG Mannheim ZInsO 2011, 348; Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 164a.
[26] AG Minden, Beschl. v. 9.11.2011 – 11 II 309/11 BerH, n. v.
[27] LG Düsseldorf ZVI 2017, 147; LG Münster BeckRS 2016, 17704.

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