Wie unter I. erfahren, dient das BerHG als subsidiäre staatliche Unterstützung. Negative Voraussetzung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, dass keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Nach der Intention des BerHG soll die Beratungshilfe andere kostenfreie Beratungseinrichtungen nicht ersetzen, sondern diese ergänzen.[5] Ein echter Klassiker bildet dabei die anderweitige Hilfe des Jugendamtes. Sie bietet deshalb in der Beratungshilfe häufig Konfliktpotential, weil einerseits Rechtsanwälte häufig in familienrechtlichen Situationen ohnehin konsultiert werden. Häufig folgt daraus auch das Argument einer Waffengleichheit beim Rechtsuchenden. Zudem werden oft die Kompetenzen der Jugendämter nicht anerkannt. Häufig wird die Kompetenz des Jugendamtes durch den Antragsteller oder dessen Beratungsperson (die naturgemäß eine Liquidation erhalten möchte) bestritten. Die Mitarbeiter des Jugendamtes seien nicht ausreichend kompetent, heißt es, oder die Beratungsperson könne häufig ein höheres Maß an Wirkung erzielen. Ebenso wird öfters auf eine anwaltliche Vorbefassung hingewiesen, die die Inanspruchnahme des Jugendamtes als unzumutbar erscheinen lasse, Mehraufwand zur Folge hätte und sich überdies über das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant stelle. Doch bilden diese Argumente solche, die in der Praxis dazu führen, dass ein Berechtigungsschein für die Beratungshilfe zu erteilen ist? Mitnichten! Die Aufgaben des Jugendamtes sind zwar vielfältig, aber dennoch gerade auf die Personensorge und die Geltendmachung von Unterhalt oder Unterhaltsersatzansprüchen spezialisiert. Denkbare Kompetenzen des Jugendamtes ergeben sich aus:

In erster Linie ist die Beistandschaft zu nennen, §§ 1712 ff. BGB. Das Jugendamt wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 55 SGB VIII Beistand und hat hiernach weitreichende Aufgaben.
Zum Aufgabenkreis des Beistands gehört gem. § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Ferner ist das Jugendamt im Rahmen des UhVorschG tätig.
Schließlich ist auf die Beratungsangebote des SGB VIII nach der Kinder- und Jugendhilfe zu verweisen.

Gerade § 18 SGB VIII dürfte hier in den meisten Fällen dafür sorgen, dass eine anderweitige Hilfe durch das Jugendamt gewahrt ist. Selbst ein junger Volljähriger hat danach bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Das Jugendamt ist dabei nach h.A. nicht nur als zumutbar, sondern auch als besonders geeignet einzustufen.[6] Auch eine etwaige anwaltliche Vorbefassung vermag dieses Argument nicht zu beseitigen. Die Beratungsangebote des Jugendamtes und der Beratungshilfe stehen "nicht gleichrangig" als Wahlangebot nebeneinander zur Verfügung. Vielmehr ist das BerHG subsidiär konzipiert und will die Nutzung der insoweit spezialisierten Beratung fördern. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nach allgemeiner Ansicht nicht dadurch, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Ein Prinzip der "Waffengleichheit" kennt das BerHG einerseits nicht, andererseits wäre ein solches auch durch das Jugendamt gewahrt, da es sich bei den Mitarbeitern des Jugendamtes in der Regel um speziell geschulte Fachkräfte handelt, die hinreichend qualifiziert sind, um den Rechtsuchenden gleichwertig zu unterstützen.[7] Unbeachtlich ist es ebenso, wenn eine (anwaltliche) Vorbefassung vorhanden ist. Dies macht die spätere Einschaltung des Jugendamtes höchstens unbequem, weil sich der Rechtsuchende auf eine neue Vertrauensperson einlassen muss und ggfs. viele Erläuterungen erforderlich sind, nicht aber unzumutbar.[8] Treffen die Beratungspflichten des Jugendamtes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit der Beratungshilfe zusammen und liegt keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Jugendamtes vor, so geht die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt regelmäßig der staatlichen Beratungshilfe vor.[9]

[5] BR-Drucks 404/79, 14; Lissner, RVGreport 2012, 202; Ders., Rpfleger 2007, 448.
[6] Lissner, Rpfleger 2007, 448.
[7] So auch AG Kirchhain JAmt 2005, 469.
[8] AG Torgau FamRZ 2004, 1883 ff.; a.A. wohl im Ergebnis AG Helmstedt AGS 2010, 391, welches eine Unzumutbarkeit des Jugendamts als andere Hilfe dann vertritt, wenn der Rechtsanwalt bereits in anderen Teilbereichen eingearbeitet ist.
[9] AG Halle (Saale), Beschl. v. 7.9.2012 – 103 II 20/12; AG Leverkusen, Beschl. v. 19.3.2012 – 16 II 80/12 BerH; AG Zeven Rpfleger 2007, 671 (Umgangssachen); AG Hannover FamRZ 2006, 351; AG Torgau FamRZ 2004, 1883; AG Lahnstein FamRZ 2004, 1299; AG Neunkirchen FamRZ 1998, 253; AG Detmold FamRZ 1991, 462; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1915 (Mutwilligkeit ist dann zu bejahen, wenn bzgl. einer Umgangsregelung nicht vorher mit Hilfe des Jugendamtes versucht worden ist, eine gütliche Einigung zu erzielen); Lissner, RVGreport 2012, 202; Ders. Rpfleger 2012, 122.

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