1. Grundsatz: Kosten der Anschlussrevision trägt Revisionskläger

Die Entscheidung des BFH liegt auf der Linie der Rspr. des BFH und des BGH. Dieser Rspr. liegt die Überlegung zugrunde, dass die unselbstständige Anschließung nur ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels darstellt. Wird die Anschließung durch die Zurücknahme des Rechtsmittels hinfällig und ergibt sich weder durch unmittelbare oder durch entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der ZPO, dass den Anschlussrechtsmittelkläger die Kosten für seine durch eine Prozesshandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sachentscheidung hinfällig gewordene Anschließung treffen würden, sind die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens, also auch diejenigen des Anschlussrechtsmittels, dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen.

2. Ausnahme: Kosten der Anschlussrevision trägt Anschlussrevisionskläger

Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschlussrevision von vornherein unzulässig und damit nicht von dem eingelegten Hauptrechtsmittel abhängig ist. In einem solchen Fall sind dem Revisionskläger die Kosten des Revisionsverfahrens und dem Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen (BFH BFH/NV 2011, 280). In jenem Fall hatte das beklagte Finanzamt gegen das Urteil des FG die vom FG zugelassene Revision eingelegt, ohne durch die angefochtene Entscheidung beschwert zu sein. Nach Ablauf der Revisionsfrist hatte die Klägerin Anschlussrevision eingelegt. Nachdem das Finanzamt seine Revision wieder zurückgenommen hatte, war die Anschlussrevision der Klägerin erledigt. Hieraufhin hat der BFH die vorgenannte Kostenentscheidung erlassen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 6/2024, S. 273

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