1. Keine Abgeltung durch die Verfahrensgebühr
Dem zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt fällt die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information an. Hierdurch abgegolten wird auch die Beratung des Mandanten und dessen Information über den Prozessstand. Demgegenüber gehört nach Auffassung des OLG Brandenburg die Übersetzung von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen nicht zu den dem Prozessbevollmächtigten obliegenden Aufgaben. Dies habe zur Folge, dass die Übersetzungstätigkeit des Prozessbevollmächtigten insgesamt nicht unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt. Vielmehr seien diese Tätigkeiten nach Maßgabe des § 11 JVEG zusätzlich zu vergüten.
2. Erstattungsfähigkeit
Die von dem Prozessbevollmächtigten gem. § 11 JVEG zusätzlich berechneten Übersetzungskosten gehören nicht zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, die gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO grds. kraft Gesetzes ohne nähere Notwendigkeitsprüfung erstattungsfähig sind. Vielmehr beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit dieser Übersetzungskosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
a) Umfang der Übersetzungen
Die der deutschen Sprache nicht mächtige Klägerin hatte sich durch ihren Prozessbevollmächtigten das Gerichtsprotokoll, das gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil nebst beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung, den von den Parteien geschlossenen Vergleich sowie sämtliche im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze übersetzen lassen. Dies war nach Auffassung des OLG Brandenburg erstattungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Protokoll und das Versäumnisurteil seien nämlich wesentliche gerichtliche Dokumente, von deren Inhalt die Partei als Herrin des Verfahrens schon zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Kenntnis erhalten müsse. Das Protokoll habe außerdem einen Vergleich der Parteien enthalten, dessen genauen Inhalt zu kennen für die Klägerin unabdingbar gewesen sei. Auch die Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in dem gegen die Beklagte ergangenen Versäumnisurteil hat das OLG Brandenburg für notwendig angesehen, weil anders die der deutschen Sprache nicht mächtige Klägerin nicht habe nachvollziehen können, ob diese sich nur an die Beklagte richtet und welche Rechtsbehelfe dieser eröffnet seien.
b) Wörtliche Übersetzung notwendig
Nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg war es hier auch notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sämtliche in dem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze wörtlich übersetzt hatte. Ob sich die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei ggf. mit einer mündlichen Information seitens ihres Prozessbevollmächtigten oder einer gerafften Zusammensetzung des Prozessstoffs genügen muss, sei eine Frage des Einzelfalls (s. BVerfG NJW 1990, 3072; LG Osnabrück JurBüro 1990, 729 für Dolmetscherkosten; OLG Hamburg Rpfleger 1996, 370 für Übersetzungen für eine dänische Partei, die zudem auch durch einen dänischen Verkehrsanwalt vertreten war).
c) Maßgebliche Umstände
Die Entscheidung hängt nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg von der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und dem Verhältnis der hierdurch entstehenden Kosten zu der Klageforderung ab. In Abwägung all dieser Umstände hat das OLG Brandenburg die gesamten Übersetzungskosten i.H.v. 1.084,20 EUR als notwendig angesehen. Maßgeblich für das OLG war hier die Schwierigkeit der mit der urheberrechtlichen Streitigkeit verbundenen Rechtsfragen, aufgrund dessen sich ein Bedürfnis der Klägerin nach wörtlicher Übersetzung der Schriftsätze herleitete. Außerdem würden die durch die Übersetzung entstandenen Kosten zu dem vom Prozessgericht auf 40.000 EUR festgesetzten Streitwert nicht außer Verhältnis stehen.