1. Keine Rechtsbeschwerde

Gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung eines LG nicht die Rechtsbeschwerde zum BGH statt, sondern – bei erfolgter Zulassung – die weitere Beschwerde zum OLG (BGH, Beschl. v. 19.1.2021 – II ZB 31/20).

2. Zulassung bindet nicht

Eine im Gesetz nicht vorgesehene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LG bindet den BGH nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein. Sie eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH NJW 2018, 1606).

3. Umdeutung in weitere Beschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des LG – entgegen der im Tenor erfolgten Zulassung – nur die weitere Beschwerde zum KG statthaft ist, allerdings nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf eine Änderung der Beschwerdeentscheidung des LG durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das LG die Beschwerde – wie hier in den Gründen des Beschlusses – wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat (BGH NJW-RR 2009, 424 = AGS 2009, 193; NJW-RR 2013, 1081 = AGS 2013, 194; Beschl. v. 7.12.2023 – V ZB 61/23; NJW 2018, 1606; Beschl. v. 19.1.2021 – II ZB 31/20).

4. Niederschlagung der Gerichtsgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren

Aufgrund der unrichtigen Sachbehandlung durch das LG ist hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtsgebühr gem. § 21 Abs. 1 GKG anzuordnen, dass diese nicht erhoben wird.

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