Es ist schon erstaunlich, dass ein Beschwerdegericht nicht weiß, welches Rechtsmittel gegen seine Entscheidung eröffnet ist. Dass Streitwertfragen nicht vor den BGH gebracht werden können, müsste zwischenzeitlich bekannt sein.

Wird – wie hier – die Rechtsbeschwerde anstelle der weiteren Beschwerde zugelassen, kann der Anwalt – wie hier – die Rechtsbeschwerde einlegen und die Abgabe beantragen. Fraglich ist allerdings, ob die Rechtsbeschwerde beim BGH die Beschwerdefrist wahrt. Daher sollte der Anwalt zumindest auch das Gericht der weiteren Beschwerde anrufen und dort die weitere Beschwerde einlegen. Eine Berichtigung des Beschwerdebeschlusses wird in der Regel nicht in Betracht kommen, da ein Rechtsirrtum des Gerichts kein Berichtigungsgrund ist.

Es fragt sich allerdings, wieso der BGH an das KG abgegeben hat. Die weitere Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 5 GKG beim Gericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das war hier das LG. Dieses Gericht muss zunächst gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG darüber entscheiden, ob es der weiteren Beschwerde abhilft. Nur dann, wenn es nicht abhilft, hat es dem OLG – hier dem KG – vorzulegen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2024, S. 285 - 286

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