Rechtsanwalt Norbert Schneider, Kostenfestsetzung für und gegen mehrere Streitgenossen, ZAP 2024, 361
In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf einer Seite oder gar auf beiden Seiten mehrere Parteien gegenüberstehen. In seinem Beitrag erörtert Schneider, welcher Anteil an den zu erstattenden Kosten für welche Partei bzw. gegen welchen erstattungspflichtigen Gegner zur Festsetzung anzumelden sind.
Zunächst behandelt der Autor den Fall, dass sich die Kostenfestsetzung gegen mehrere Beteiligte richtet. In einem solchen Falle müsse zunächst geprüft werden, ob die mehreren erstattungspflichtigen Personen für die Kosten gesamtschuldnerisch haften. Diese gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich nach den Ausführungen des Autors einmal aus der Kostengrundentscheidung. Bei mehreren Beklagten oder Wiederbeklagten bestimme § 100 Abs. 4 ZPO, dass diese für die Kosten als Gesamtschuldner haften, wenn sie in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Ansonsten bedürfe es eines gerichtlichen Ausspruchs über die gesamtschuldnerische Haftung. Bei der Kostenregelung in Vergleichen wird dem Problem der Kostenhaftung bei der Abfassung der Kostenregelung in der Praxis nicht immer die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet. Eindeutig ist die Rechtslage nach den Ausführungen des Autors, wenn bereits in der Kostenregelung des Vergleichs die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten geregelt ist. Fehle es an einer solchen Regelung, komme eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erstattungspflichtigen für die Kosten nach Kopfteilen hafteten, bleibe es gem. § 427 BGB im Zweifel bei der gesamtschuldnerischen Haftung.
Ferner weist Schneider in seinem Beitrag darauf hin, dass mehrere Kläger grds. nicht als Gesamtschuldner hafteten, da für sie die Regelung des § 100 Abs. 4 ZPO nicht gelte. Für die Kläger komme dann eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten nur dann in Betracht, wenn sie diese in einem Vergleich übernommen haben oder wenn das Gericht – unzutreffend – in seiner Kostenentscheidung eine Gesamtschuldnerschaft für die Kosten der Kläger ausgesprochen habe.
Liegt eine gesamtschuldnerische Haftung der Erstattungspflichtigen vor, werden die Kosten nach den weiteren Ausführungen des Autors gegen sämtliche Streitgenossen gesamtschuldnerisch festgesetzt. Folglich hafte jeder Streitgenosse auf den vollen Erstattungsbetrag, was der Autor anhand eines Beispiels verdeutlicht.
Besteht für die Kosten keine gesamtschuldnerische Haftung der Streitgenossen, haften sie nach den weiteren Ausführungen Schneiders als Teilschuldner, wobei mehrere Fallgestaltungen zu unterscheiden seien. Zunächst müsse darauf geachtet werden, ob das Gericht in seiner Kostenentscheidung oder die Parteien in ihrer Kostenregelung im Vergleich eine Quotierung der Kosten vorgenommen haben, was anhand zweier Beispiele dargestellt wird. Liege eine solche Quotierung nicht vor, haften die mehreren Streitgenossen gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Folglich seien die zu erstattenden Kosten gegen jeden der haftenden Streitgenossen nach ihrem Kopfteil festzusetzen. Zwei Erstattungspflichtige müssen somit dem Gegner die Hälfte des gesamten Kostenbetrages erstatten.
In einem weiteren Teil seines Beitrags befasst sich Schneider mit dem Fall, dass die erstattungsberechtigte Partei aus mehreren Personen besteht. Im Regelfall sind diese dann – so Schneider – gem. § 420 BGB Teilgläubiger, es sei denn, aus der gerichtlichen Kostenentscheidung oder aus der Kostenregelung in einem Vergleich ergebe sich, dass diese Gesamtgläubiger oder Gesamthandsgläubiger seien. Im Regelfall der Teilgläubigerschaft muss nach den weiteren Ausführungen Schneiders in dem Kostenfestsetzungsantrag betragsmäßig angegeben werden, welcher Teil des Erstattungsbetrags für welchen Erstattungsberechtigten festgesetzt werden soll. In einem solchen Fall sei somit ein pauschaler Festsetzungsantrag, in dem die Teilgläubiger die Festsetzung des Gesamtbetrages für sich beantragen, unzulässig (OLG Brandenburg AGS 2024, 77 [Hansens]).
Welcher Anteil der Gesamtkosten bei Teilgläubigerschaft auf jeden einzelnen Erstattungsberechtigten entfällt, bestimmt sich nach den weiteren Ausführungen nach dem Innenverhältnis. Hier kommt eine Vielzahl von Fallgestaltungen in Betracht, auf die der Autor in seinem Beitrag mit Beispielsberechnungen eingeht. Relativ unproblematisch sei der Fall, wenn die Erstattungsberechtigten an dem Streitgegenstand gleichmäßig beteiligt sind, sodass dann der Erstattungsbetrag nach Kopfteilen auf die einzelnen Streitgenossen aufzuteilen sei. In der Praxis komme aber auch – so fährt Schneider fort – eine ungleiche Beteiligung vor. In einem solchen Falle kommen nach den Ausführungen Schneiders mehrere Methoden in Betracht, den jeweiligen Erstattungsbetrag zu ermitteln. So könne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Streit- bzw. Gegenstandswerte oder eine Aufteilung nach dem Verhältnis der...