Die Auffassung des OLG Düsseldorf ist unzutreffend. Die Prozesskostenhilfeerstreckung des § 48 Abs. 3 RVG erfasst auch eine Terminsgebühr.[1]
Gleiches muss gelten, wenn sich die Prozesskostenhilfe kraft Beschlusses auf einen Mehrvergleich erstreckt.[2]
Norbert Schneider
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen