Die Auffassung des OLG Düsseldorf ist unzutreffend. Die Prozesskostenhilfeerstreckung des § 48 Abs. 3 RVG erfasst auch eine Terminsgebühr.[1]

Gleiches muss gelten, wenn sich die Prozesskostenhilfe kraft Beschlusses auf einen Mehrvergleich erstreckt.[2]

Norbert Schneider

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