ZPO § 115; RVG § 48 Nr. 3

Leitsatz

Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2008 – II-10 WF 23/08

1 Aus den Gründen

Hier ist für das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Diese Bewilligung bezieht sich nicht auf den erst später im Verfahren erörterten Gegenstand "Umgangsrecht". Diesbezüglich ist ausweislich des Protokolls Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt worden. Diese Prozesskostenhilfebewilligung umfasst nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr. Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich oder den Abschluss des Vergleichs hat die gleiche Bedeutung wie eine vergleichbare Formulierung im Bewilligungsverfahren; dort ist allgemein anerkannt, dass die Terminsgebühr nicht erfasst wird (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 RVG Rn 120).

Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgeschlagenen analogen Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG. Die dort vorgesehene automatische Erstreckung der Prozesskostenhilfe umfasst ebenfalls nicht die Terminsgebühren, da sie sich lediglich auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV bezieht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 RVG Rn 121).

2 Anmerkung

Die Auffassung des OLG Düsseldorf ist unzutreffend. Die Prozesskostenhilfeerstreckung des § 48 Abs. 3 RVG erfasst auch eine Terminsgebühr.[1]

Gleiches muss gelten, wenn sich die Prozesskostenhilfe kraft Beschlusses auf einen Mehrvergleich erstreckt.[2]

Norbert Schneider

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