1. Außergerichtliche Vertretung

Soweit der Anwalt einen Beteiligten außergerichtlich vertritt, erhält er die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Kommt es nachfolgend zu einem gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren, so ist die Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Wird eine Einigung getroffen, so entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

Wird der Anwalt außergerichtlich sowohl im Hinblick auf eine vorläufige Regelung als auch im Hinblick auf eine endgültige Regelung tätig, handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG (arg. e § 17 Nr. 4 RVG),[2] so dass die Gebühren gesondert entstehen.

[2] BGH AGS 2009, 261.

2. Erstinstanzliches Verfahren

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vergütung des Anwalts nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, also nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzu kommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar. Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Eine Ermäßigung nach Nr. 3105 VV kann nicht eintreten, da eine Säumnisentscheidung in diesem Verfahren nicht möglich ist.

Die Terminsgebühr kann in Wohnungszuweisungssachen auch dann anfallen, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht oder die Beteiligten nach § 278 Abs. 6 ZPO einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).[3] Ebenso wie nach bisherigem Recht (§ 13 Abs. 2 HausratsVO) soll das Familiengericht nach § 207 FamFG die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Davon darf nur im Einverständnis mit den Beteiligten Abstand genommen werden. Damit ist ein gerichtlicher Termin i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV vorgeschrieben.

Treffen die Beteiligten eine Einigung, so entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV. Diese Gebühr entsteht auch dann, wenn die Beteiligten sich einigen, den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt zu betrachten, etwa, weil der Antragsteller eine neue Wohnung gefunden hat.[4]

Werden weitere, nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen, entsteht insoweit unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Gleichzeitig erhöhen sich die Werte der Verfahrens- und Terminsgebühr.

[3] So zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 13 HausratsVO: OLG Saarbrücken AGS 2008, 171 = FamRZ 2008, 1464 = RVGreport 2008, 185 = FamRB 2008, 207, 208.
[4] So zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 13 HausratsVO: OLG Saarbrücken AGS 2008, 171 = FamRZ 2008, 1464 = RVGreport 2008, 185 = FamRB 2008, 207, 208.

3. Rechtsmittelverfahren

Im Beschwerdeverfahren gelten die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 lit. b) VV), im Rechtsbeschwerdeverfahren die nach den Nrn. 3206 ff. VV (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit. b) VV). Die Einigungsgebühr bemisst sich im Beschwerdeverfahren nach Nr. 1004 VV und beträgt 1,3 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

4. Einstweilige Anordnung

a) Anordnungsverfahren

Kommt es zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, ist dies nach § 17 Nr. 4 lit. b) RVG eine eigene selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt seine Gebühren gesondert erhält. Es gelten auch hier die Nrn. 3100 ff. VV. Das gilt auch dann, wenn eine einstweilige Anordnung erstmals vor dem Beschwerdegericht beantragt wird (Vorbem. 3.2. Abs. 2 S. 2 VV). Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt nicht in Betracht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Die Anwendung der Nr. 3105 VV ist ebenfalls ausgeschlossen, da eine Versäumnisentscheidung nicht möglich ist (§ 51 Abs. 2 S. 3 FamFG).

b) Abänderungsverfahren

Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache auf Antrag aufheben oder abändern (§ 54 Abs. 1 FamFG). Ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ein Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung gilt als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, so dass die Gebühren nur einmal anfallen. § 18 Nr. 1 und 2 RVG wird ersatzlos aufgehoben, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, die gesetzliche Regelung des § 16 Nr. 6 RVG zu übergehen, wonach Anordnungs- und Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren als eine Angelegenheit gelten und eine Wertaddition nicht stattfindet.

c) Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren, das in Wohnungszuweisungssachen auch gegen eine Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (§ 57 S. 2 Nr. 5 FamFG), gelten die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 lit. b) VV). Die frühere Streitfrage, ob in einem Verfahren über eine Beschwerde g...

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