1. Überblick
Der Verfahrenswert in Wohnungszuweisungsverfahren richtet sich nach § 48 Abs. 1 FamGKG. Für Zahlungsanträge, etwa auf Nutzungsentschädigung, gilt § 35 FamGKG. Diese Werte gelten auch für die anwaltliche Vergütung (§ 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG). Wird hinsichtlich der Ehewohnung vollstreckt, gilt für die Anwaltsgebühren § 25 RVG.
Vorgesehen sind feste Regelwerte, je nachdem, welche Ansprüche geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Differenzierung veranlasst, weil er irrtümlich davon ausging, dass die Rspr. diese Ansprüche unter Geltung des vormaligen § 100 Abs. 3 KostO unterschiedlich behandle. Zwar wurde in der Rspr. früher differenziert zwischen vorläufigen und endgültigen Zuweisungsverfahren. So hat die Rechtsprechung früher für vorläufige Zuweisungsverfahren den sechsfachen Monatsmietwert angenommen, während für endgültige Verfahren der Jahresmietwert zugrunde gelegt wurde. Nachdem dann der Geschäftswert später einheitlich in § 100 Abs. 3 KostO geregelt wurde, ging die Rechtsprechung jedoch einhellig dazu über, in sämtlichen Verfahren den Jahresmietwert anzunehmen. Der Gesetzgeber war offenbar noch von der alten Rechtslage beeinflusst und hat daher wieder eine Differenzierung eingeführt.
2. Ansprüche nach § 1568a BGB
Werden Ansprüche auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568a BGB geltend gemacht, ist von einem Verfahrenswert in Höhe von 4.000,00 EUR auszugehen (§ 48 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. FamGKG). Der Miet- oder Nutzungswert der Wohnung ist zunächst einmal unbeachtlich. Mit der Einführung eines festen Regelwertes sollte Streit über den Miet- bzw. Nutzungswert der Wohnung vermieden werden.
Soweit sich der sich danach ergebende Wert als unbillig erweist, kann das Gericht nach § 48 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert ansetzen. Hier kann insbesondere berücksichtigt werden, dass es sich um eine überdurchschnittlich große bzw. teure Wohnung oder um eine unterdurchschnittlich kleine und günstige Wohnung handelt. Darüber hinaus können hier der Umfang und die Schwierigkeit der Sache berücksichtigt werden, insbesondere auch, ob die Sache sehr streitig geführt wurde. Eine besondere Bedeutung, die zu einer Unbilligkeit führt, kann sich auch daraus ergeben, dass einer der Beteiligten oder die bei ihm lebenden Kinder dringend auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen sind. Unbilligkeiten können sich auch dann ergeben, wenn es nicht um die gesamte Wohnung geht, sondern nur um einen Teil der Wohnung oder um einzelne Räume, so dass dann ein geringerer Wert anzunehmen sein kann. Des Weiteren kann hier berücksichtigt werden, wenn nur eine kurzfristige vorübergehende Regelung begehrt wird.
3. Ansprüche nach § 1361b BGB
Wird die Zuweisung nach § 1361b BGB verlangt, ist von einem Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR auszugehen (§ 48 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. FamGKG). Auch dieser Wert kann bei Unbilligkeit nach § 48 Abs. 3 FamGKG angepasst werden.
4. Zahlungsansprüche
Wird als Ausgleich für die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung beantragt (§ 1361b Abs. 3 S. 2; § 745 Abs. 2 BGB), so ist § 48 Abs. 1 FamGKG nicht anwendbar. Der Gesetzgeber wollte mit festen Regelwerten nur die Zuweisungsansprüche regeln. Für Zahlungsansprüche gilt § 35 FamGKG. Bereits fällige Beträge sind mit ihrem vollen Wert anzusetzen. Wird darüber hinaus auch zukünftige Zahlung beantragt, sind diese Beträge hinzuzurechnen. Eine Begrenzung sieht das Gesetz nicht vor. Hier kommt gegebenenfalls eine Begrenzung in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG auf ein Jahr oder in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf dreieinhalb Jahre in Betracht.
5. Ansprüche auf Wohnungszuweisung und Hausrat
Werden in demselben Verfahren sowohl Anträge zum Hausrat als auch zur Ehewohnung gestellt, so sind die Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Der sich ergebende Wert gilt auch für Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG).
6. Einstweilige Anordnungen
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 41 FamGKG. Es ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1568a BGB ist folglich von einem Regelwert von 2.000,00 EUR auszugehen und bei Ansprüchen nach § 1361b BGB in Höhe von 1.500,00 EUR.
7. Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung ist ein Verfahrenswert im FamGKG nicht vorgesehen, da Festgebühren gelten. Für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach § 25 RVG. Maßgebend ist also zunächst einmal der Verkehrswert der Wohnung (§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. RVG). Zu beachten ist allerdings die Begrenzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 RVG. Der Wert darf nicht höher angesetzt werden als der Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten in dem zugrunde liegenden Verfahren auf Herausgabe oder Räumung anzusetzen ist. Damit ist also der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wiederum auf den Verfahrenswert des § 48 Abs. 1 FamGKG begrenzt.