- Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält.
- Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Vorrausicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.
- Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten.
AG Karlsruhe, Urt. v. 9.4.2009–1 C 36/09
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