Zu Recht macht der Kläger geltend, dass die Kosten des Güteverfahrens nicht nach § 91 Abs. 1 und 3 ZPO festzusetzen sind.

Für den im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Beklagten ist ein obligatorisches Güteverfahren gem. § 15a ZPO nicht zwingend vorgeschrieben. Ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten eines freiwilligen Güteverfahrens vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind, mag hier dahinstehen.

Erstattungsfähig können derartige Vorbereitungskosten nur sein, soweit der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen (vgl. LG Mönchengladbach JurBüro 2003, 207). Dies kann vorliegend allenfalls im Hinblick auf einen Teilbetrag von 15.000,00 EUR angenommen werden. Nur dieser Teilbetrag ist in dem fraglichen Rechtsstreit 16 O 8/07 im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage geltend gemacht worden. Bezüglich des überschießenden Betrages ist es unstreitig nicht zu einer Einbeziehung in den laufenden Rechtsstreit gekommen. Dem Schlichtungsverfahren folgte insoweit kein Klageverfahren nach, insbesondere nicht das Klageverfahren 16 O 8/07. Die durch das Güteverfahren insoweit verursachten Kosten können daher nicht als Vorbereitungskosten des Rechtsstreits 16 O 8/07 erstattungsfähig sein.

Hinsichtlich des im Rechtsstreit 16 O 8/07 geltend gemachten Teilbetrages von 15.000,00 EUR ist zu berücksichtigen, dass dieser Teilbetrag schon durch Erklärung der Hilfsaufrechnung bzw. der Erhebung der Hilfswiderklage in den vorliegenden Rechtsstreit 16 O 8/07 einbezogen war, als das Güteverfahren angestrengt wurde. Dieser Teilbetrag wurde mit am 7.8.2007 zugestelltem Schriftsatz im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage in den Rechtsstreit eingebracht, das Güteverfahren erst danach am 27.8.2007 angestrengt. Insoweit konnte das eingeleitete Güteverfahren also nicht dem Versuch dienen, die Streitigkeit vor Inanspruchnahme der Gerichte gütlich zu regeln. Dies aber ist Sinn und Zweck eines Güteverfahrens, welches dem politischen Ziel "Schlichten statt Richten" folgt (vgl. LG Mönchengladbach a.a.O.). Die Kosten eines nach Einbeziehung in einen Rechtsstreit angestrengten Güteverfahrens sind mithin nicht als Vorbereitungskosten erstattungsfähig.

Mitgeteilt von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge