Die Widerklage ist begründet. Der Kläger schuldet der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, welche der Beklagten durch die außergerichtliche Verteidigung gegen die unberechtigte Forderung des Klägers entstanden sind, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat durch die zum damaligen Zeitpunkt unberechtigte Rückforderung der Kaution durch seinen Rechtsanwalt gegen die aus dem ehemaligen Mietvertrag der Parteien resultierende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen der anderen Partei verstoßen. Dem Kläger stand zum damaligen Zeitpunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht zu. Die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages hat den Vertrag nicht zu dem in der Kündigung genannten Zeitpunkt beendet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag enthält eine Verlängerungsklausel um jeweils ein Jahr. Die Folge hiervon ist, dass der Vertrag nur zum Jahresende wirksam gekündigt werden konnte (zur Wirksamkeit derartiger Verträge auch nach neuem Schuldrecht vgl. BGH NJW 2005, 1572). In Höhe der vereinbarten Miete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung war das Rückforderungsbegehren des Klägers von vornherein unbegründet. Weil noch mit einer Nebenkostennachzahlung zu rechnen war, durfte die Beklagte auch den Rest der Kaution bis zur Abrechnung über diese einbehalten. Der Kläger geht rechtsirrig davon aus, dass die Verpflichtung zur Abrechnung über die Kaution bereits sechs Monate nach Ende des Mietvertrages bestehe. Weil das BGB dem Vermieter die Möglichkeit einräumt, binnen Jahresfrist über die Kaution abzurechnen, war die Kautionsforderung des Klägers zum Zeitpunkt des Anforderungsschreibens seines Rechtsanwaltes noch nicht fällig.
Die Beklagte durfte sich zur Verteidigung gegen die unberechtigte Forderung des Klägers ohne Verstoß gegen gesetzliche Pflichten des Rates eines Rechtsanwalts bedienen. Die hierfür entstandenen Kosten kann sie von dem Kläger als Schadensersatz verlangen. Der Ansatz einer Rechtsanwaltsgebühr in Höhe des 1,3-Fachen einer Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagtenvertreter musste die Rechtslage hinsichtlich der Kündigung und der Fälligkeit der Kautionsforderung prüfen. Diese Tätigkeit rechtfertigt den Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr.
Der Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus dem Mietvertrag ist auch verschuldet. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage wäre es dem Kläger nicht verborgen geblieben, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht zugestanden hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Klaus, Friedberg