Soweit es die vom Kläger geltend gemachte Geschäftsgebühr gem. "Nr. 2400 VV" angeht – gemeint ist die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV –, geht der Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.

Da die Frage, ob der vom Kläger in Rechnung gestellte Gebührensatz angemessen ist oder nicht, zwischen den Parteien streitig ist, hätte das LG zwingend ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer einholen müssen, § 14 Abs. 2 RVG, und hätte nicht ohne ein solches Gutachten die Mittelgebühr von 1,5 für gerechtfertigt halten dürfen. Wegen dieses Versäumnisses ist eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt (so auch Hartmann, a.a.O. § 14 Rn 43 m. w. Nachw.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?