RVG VV Nrn. 3104, 3106; RVG § 14; SGG § 183
Leitsatz
Wird ein sozialgerichtlicher Prozess durch einen Vergleich beendet, fällt eine Terminsgebühr nur an, wenn dieser Vergleich in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin geschlossen wurde und die gerichtlichen Erörterungen zu einer sonstigen Verfahrensbeendigung geführt haben. Unerheblich ist dabei, ob der dem Anwalt entstandene Aufwand höher ist als bei oder vor der Annahme eines außergerichtlichen Anerkenntnisses.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.3.2009 – L 2 B 20/08 KN P
1 Sachverhalt
Beim Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung machte der Beschwerdeführer neben einer Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) und einer Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV) auch eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) geltend. Der Urkundsbeamte des SG kürzte die Rechnung um die Terminsgebühr, da weder ein Gerichtstermin stattgefunden habe noch die weiteren Voraussetzungen dieser Gebühr vorlägen. Die Erinnerung des Beschwerdeführers wies das SG zurück, weil keine Terminsgebühr entstanden sei. Eine solche komme u.a. nur in Betracht, wenn ein Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende (Anm. S. 2 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV). Das Verfahren sei aber nicht durch ein Anerkenntnis geendet. Eine der Abs. l Nr. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechende Regelung, die außerhalb von Verfahren mit einer Regelung über Betragsrahmengebühren gelte und eine Terminsgebühr auch bei Abschluss eines Vergleichs vorsehe, enthalte das VV im Bereich der Rahmengebühren nicht. Bei dieser Rechtslage liege weder ein absichtliches oder versehentliches Schweigen des Gesetzgebers vor. Vielmehr sei ausdrücklich geregelt, dass nur die Fälle der Erledigung durch Anerkenntnis, nicht aber sonstige Formen der unstreitigen Verfahrensbeendigung eine Terminsgebühr auslösten.
Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das SG habe sich nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt. Der Gesetzgeber habe mit den Neuregelungen im zivil- und sozialgerichtlichen Verfahren die Erledigung ohne mündliche Verhandlung fördern wollen, was mit der vom SG vorgenommenen Auslegung nicht gelingen könne. Vielmehr komme es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Anwälte, die überwiegend nach § 183 SGG privilegierte Mandanten vertreten. Ihre Honorierung belaufe sich in einer durchschnittlichen Prozesssache auf ca. 450,00 EUR bis 500,00 EUR. Dies entspräche den Gebühren einer Streitsache mit einem Streitgegenstand bis 3.000,00 EUR. Bereits eine verfassungskonforme berichtigende Auslegung der Nr. 3106 VV müsse dazu führen, dass auch bei einem Vergleich eine Terminsgebühr anfalle. Es sei nicht einzusehen, dass ein minimaler formaler Unterschied eine massive finanzielle Auswirkung haben soll.
Die zugelassene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Anspruch des Beschwerdeführers richtet sich in sozialgerichtlichen Verfahren, an denen wie vorliegend Versicherte beteiligt sind, nach §§ 3 und 14 RVG i.V.m. §§ 183, 197 a des SGG (Vergütung nach Betragsrahmengebühren) sowie im Einzelnen nach den Regelungen der Nrn. 1006, 3102 und 3106 VV. Danach hat der Beschwerdeführer keinen höheren Vergütungsanspruch. Ein Anspruch auf eine Terminsgebühr besteht nicht, denn die Beklagte hat schriftsätzlich ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches die Klägerin schriftsätzlich angenommen hat. Die getroffene Regelung beinhaltet unstreitig einen Vergleich. Der Senat verweist auf die sachlich zutreffenden, umfassenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung voll inhaltlich an. Das SG hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung herausgestellt, dass in Streitigkeiten, die vom Rechtsanwalt nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind (§ 14 RVG), Terminsgebühren nur entstehen, wenn der Rechtsanwalt den Termin wahrgenommen hat, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach einem angenommenen Anerkenntnis endet. Wird der Prozess – wie vorliegend – hingegen durch einen Vergleich, also durch ein gegenseitiges Zu- und Nachgeben der Beteiligten, oder auf andere Weise beendet, fällt eine Terminsgebühr nur an, wenn dieser Vergleich in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin geschlossen wurde bzw. die gerichtlichen Erörterungen zu einer sonstigen Verfahrensbeendigung geführt haben. Unerheblich ist dabei, ob der dem Anwalt entstandene Aufwand höher ist als bei oder vor der Annahme eines außergerichtlichen Anerkenntnisses.
Richtig ist, dass die 2004 eingeführten Regelungen des KostRModG auch die außergerichtliche Erledigung fördern sollten. Dabei ist aber zu bedenken, dass gegenüber früheren Regelungen der Abschluss eines Vergleichs während eines Gerichtsverfahrens nach wie vor mit der Gebühr nach Nr. 1006 VV abgegolten wird, unabhängig davon, wie und wo er geschlossen wird (vgl. auch § 116 Abs. 4 BRAGO). Diese das besondere B...