§ 26 Abs. 2a) und b) der Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung mit der Bezeichnung "Personen-, Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Vertrags-Rechtsschutz", wonach minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter den in lit. b) genannten Voraussetzungen mitversichert sind, können nicht dahin ausgelegt werden, dass auch Enkelkinder mitversichert sind, wenn sie Kinder einer mitversicherten Person sind, mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben, vom Versicherungsnehmer unterhalten werden und auch die sonstigen Voraussetzungen wie Minderjährigkeit oder fehlendes erstes Einkommen der lit. a) und b) gegeben sind.

KG, Beschl. v. 9.12.2008–6 U 175/08

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