Nach Nr. 2503 VV i.V.m. Nr. 1008 VV war vorliegend die Geschäftsgebühr um 2 x 30 %, also 2 x 21,00 EUR, zu erhöhen, da eine Mehrheit von Auftraggebern vorlag.

Da es sich bei der im Rahmen der Beratungshilfe anfallenden Geschäftsgebühr um eine Festgebühr handelt, war diese gem. Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen.

§ 1629 Abs. 3 BGB ist eine Regelung zur gesetzlichen Prozessstandschaft und findet trotz des weiter gefassten Wortlautes nicht für die außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Anwendung (vgl. insoweit Johannsen-Henrich, Eherecht, 4. Aufl. § 1629; Münchner Kommentar, BGB, 4. Aufl. § 1629 Rn 95 sowie Palandt/Diederichsen § 1629 Rn 33).

Danach konnte die Antragstellerin die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder außerhalb eines Prozesses nur im Namen der Kinder geltend machen, weshalb die Verfahrensbevollmächtigte in vorliegendem Fall mehrere Auftraggeber vertreten hat (vgl. OLG Nürnberg, 4.12.2006–11 WF 28/06).

Die zitierte Entscheidung des LAG München ist vorliegend nicht einschlägig, denn dort geht es um die Festsetzung von Nebeninterventionskosten, die im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses angefallen sind. In einem solchen Fall ist § 1629 Abs. 3 BGB (gesetzliche Prozessstandschaft) anwendbar. Beratungshilfe wird aber für die Beratung außerhalb eines Prozesses gewährt.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin und FAFamR Susanne Wahl, Heidenheim

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