Die Entscheidung überzeugt. Bisher ist die Rspr. und Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass wegen der Prozessstandschaft nur ein Auftraggeber vorliege. Wie das AG Heidenheim zu Recht ausführt, gilt dies aber nur für gerichtliche Verfahren, nicht für außergerichtliche Vertretungen. Auch hier ist daher die Geschäftsgebühr der Nr. 2500 VV nach Nr. 1008 VV zu erhöhen.
Der Anwalt vertritt
die rechtskräftig geschiedene Ehefrau, | |
die noch nicht rechtskräftig geschiedene Ehefrau |
sowie die beiden minderjährigen Kinder, die Unterhalt gegen den geschiedenen/getrennt lebenden Ehemann und Kindesvater geltend machen.
Im Fall a) sind nach einhelliger Auffassung drei Auftraggeber gegeben. Im Falle b) nach der zutreffenden Auffassung des AG Heidenheim ebenfalls.
Es liegen zwar gesonderte Gegenstände vor, weil jeder Unterhaltsanspruch ein eigener Gegenstand ist. Da bei Festgebühren aber auf eine gemeinschaftliche Beteiligung und denselben Streitgegenstand nicht abgestellt wird, ist hier zu erhöhen, und zwar um zweimal 30 %.[1]
1. | Geschäftsgebühr, Nrn. 2503, 1008 VV RVG | 112,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 132,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 25,08 EUR | |
Gesamt | 157,08 EUR |
Nach der Rspr. ist dagegen die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV nicht zu erhöhen.[2]
Norbert Schneider
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