Die Entscheidung überzeugt. Bisher ist die Rspr. und Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass wegen der Prozessstandschaft nur ein Auftraggeber vorliege. Wie das AG Heidenheim zu Recht ausführt, gilt dies aber nur für gerichtliche Verfahren, nicht für außergerichtliche Vertretungen. Auch hier ist daher die Geschäftsgebühr der Nr. 2500 VV nach Nr. 1008 VV zu erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Der Anwalt vertritt

  die rechtskräftig geschiedene Ehefrau,
  die noch nicht rechtskräftig geschiedene Ehefrau

sowie die beiden minderjährigen Kinder, die Unterhalt gegen den geschiedenen/getrennt lebenden Ehemann und Kindesvater geltend machen.

Im Fall a) sind nach einhelliger Auffassung drei Auftraggeber gegeben. Im Falle b) nach der zutreffenden Auffassung des AG Heidenheim ebenfalls.

Es liegen zwar gesonderte Gegenstände vor, weil jeder Unterhaltsanspruch ein eigener Gegenstand ist. Da bei Festgebühren aber auf eine gemeinschaftliche Beteiligung und denselben Streitgegenstand nicht abgestellt wird, ist hier zu erhöhen, und zwar um zweimal 30 %.[1]

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2503, 1008 VV RVG   112,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 132,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   25,08 EUR
  Gesamt   157,08 EUR

Nach der Rspr. ist dagegen die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV nicht zu erhöhen.[2]

Norbert Schneider

[1] KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299 = NJ 2008, 83; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686; OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = OLGR 2007, 164 = JurBüro 2007, 140 = NJW-RR 2007, 431 = RVGreport 2006, 465; KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299; OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225; LG Kleve AGS 2006, 244; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686.

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