Als Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens über die Entlassung des Nachlasspflegers ist nicht der gesamte Reinnachlasswert, sondern lediglich ein Bruchteil hiervon – in der Regel ein Zehntel – festzusetzen.

Gem. § 131 Abs. 2 KostO richtet sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist, wenn besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkte herangezogen werden (BayObLG FamRZ 1996, 1560/1562). So ist im Erbscheinsverfahren regelmäßig der für die Erbscheinserteilung maßgebliche Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 S. 1 KostO) auch Ausgangspunkt für die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren, denn das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers entspricht der von ihm angestrebten Beteiligung am Nachlass.

Anders liegt der Fall bei einem Verfahren auf Entlassung des Nachlasspflegers. Für die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlasspflegschaft ist nach § 106 Abs. 1 S. 3 KostO der Wert des von der Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermögens maßgeblich. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Wert des Nachlasses einen Anhaltspunkt für den Geschäftswert auch im Verfahren der Entlassung eines Nachlasspflegers geben kann. Allerdings kann das Interesse des Rechtsmittelführers an der Entlassung des Nachlasspflegers nicht gleichgesetzt werden mit dem gesamten Nachlasswert, denn Ziel des Rechtsmittels ist – anders als im Erbscheinsverfahren – nicht die Zuordnung des den Nachlass bildenden Vermögens, sondern die Beendigung der verwaltenden Tätigkeit einer bestimmten Person. Insoweit liegt der Fall nicht anders als bei Verfahren, die auf die Entlassung des Testamentsvollstreckers oder des Nachlassverwalters gerichtet sind, für die nach ständiger Rspr. regelmäßig 10 % des Nachlasswertes als Geschäftswert festgesetzt werden (vgl. zur Entlassung des Testamentsvollstreckers BayObLG FamRZ 1990, 429; Hartmann, KostG, 35. Aufl., § 131 KostO Rn 16; zur Entlassung des Nachlassverwalters BayObLG FamRZ 1988, 543/544).

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