RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4

Leitsatz

Für den Anfall des Haftzuschlages ist es unerheblich, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet.

AG Bochum, Beschl. v. 20.2.2009–28 Ls 21 Js 450/08–175/08

1 Aus den Gründen

Im Streit steht allein der geltend gemachte Haftzuschlag für jedes der verbundenen Verfahren.

Mit der absolut h.M. geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass es bei dem Anfall des Haftzuschlages unerheblich ist, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet.

Die abweichende Entscheidung des OLG Hamm[1] verkennt die Rechtslage und ist deshalb zu Recht auf allgemeine Ablehnung gestoßen.

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