Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und auch begründet. Zu Recht wendet sich die Landeskasse gegen die Festsetzung der Reisekosten in Höhe der Kosten für eine reguläre Einzelfahrkarte.
1. Die Kosten für eine reguläre Fahrkarte können nicht nach § 5 Abs. 1 JVEG erstattet verlangt werden. Der Antragsteller hat keine reguläre Fahrkarte der Deutschen Bahn AG erworben. Er hat die Geschäftsreise unter Verwendung einer bereits vorhandenen Bahncard 100 unternommen. Mit dieser Jahresnetzkarte konnte er die Zugverbindung zum Ortstermin kostenfrei nutzen. Damit sind keine tatsächlichen Aufwendungen im konkreten Einzelfall entstanden. Nach § 5 Abs. 1 JVEG können bei Benutzung von öffentlich, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln aber nur die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt werden, nicht dagegen fiktive Reisekosten oder Anteile allgemeiner Geschäftskosten (vgl. zur entsprechenden Situation bei der Vergütung des Rechtsanwalts: OVG Münster Rpfleger 2006, 443; VG Köln NJW 2005, 3513; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259 "ticket 2000").
2. Die tatsächlich angefallenen Kosten für die Bahncard 100 kann der Antragsteller nicht anteilig erstattet verlangen. Dabei mag dahinstehen, ob die anteiligen Kosten der Bahncard 100 bereits den allgemeinen Geschäftskosten zuzuordnen und damit als nicht erstattungsfähig anzusehen sind (so für die Vergütung des Rechtsanwalts: OVG Münster Rpfleger 2006, 443; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 7003, 7004 Rn 23).
a) Grundvoraussetzung dafür, dass anteilige Kosten einer Bahncard 100 überhaupt anteilig angesetzt werden könnten, wäre in jedem Fall eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2006, 429; OVG Münster Rpfleger 2006, 443; VG Köln NJW 2005, 3513). Dies ist während der Gültigkeitsdauer einer Bahncard 100 praktisch unmöglich, so dass auch die auf eine konkrete Fahrt entfallenden Kosten nicht anteilig ermittelt werden können (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 5 Rn 5.9).
Hier ist die Geltungsdauer der Bahncard 100 noch nicht abgelaufen. Damit fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Grundlage für eine anteilige Berechnung der Fahrtkosten. Nach der Aufstellung des Antragstellers sind reguläre Bahnfahrkarten-Kosten in Höhe von 3.383,30 EUR "abgefahren" worden; weiter trägt der Antragsteller vor, dass noch nicht sicher sei, ob die Bahncard 100 denselben hohen Nutzungsgrad erziele wie die Bahncard 100 im Jahr zuvor (vgl. Schriftsatz vom 9.12.2008). Vor diesem Hintergrund sind zum jetzigen Zeitpunkt die während der Gültigkeitsdauer gefahrenen Gesamtkilometer weder feststellbar noch abschätzbar, so dass noch nicht einmal die anteilig auf die gefahrenen Fahrkilometer entfallenden Kosten der Bahncard 100 ermittelt werden könnten.
b) Ob nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine anteilmäßige Erstattung der Kosten für eine Bahncard 100 in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Zu bedenken wird gegebenenfalls sein, dass eine Bahncard 100 regelmäßig ihrer Vorteile willen (unbegrenzten Anzahl von Bahnfahrten, kostenlose Mitnahme von eigenen Kindern, kostenlose Zurverfügungstellung einer Bahncard 25 für Ehe- und Lebenspartner und Kinder) angeschafft wird. Bei einem Zusammentreffen dieser Vorteile wird es praktisch unmöglich sein zu ermitteln, inwieweit diese Vorteile genutzt wurden und sich auf die jeweiligen Fahrtkilometer verteilen; ein bestimmter (pauschaler) Kilometerfahrpreis wird kaum zu berechnen sein (vgl. auch OVG Münster Rpfleger 2006, 443; VG Köln NJW 2005, 3513). Beschränkt sich der Vorteil auf die unbegrenzte Anzahl von Fahrtkilometern, werden sich regelmäßig Nachweisprobleme hinsichtlich der zu ermittelnden Gesamtfahrtkilometer ergeben. Diese werden nicht erfasst, weil die Bahncard 100 es gerade ermöglicht, beliebig viele Fahrten in nahezu allen Zügen der Bahn ohne gesonderte Fahrkarte anzutreten ("einfach einsteigen und losfahren"); mithin gibt es keinerlei Beleg über die Gesamtfahrten im Gültigkeitszeitraum. Vor dem Hintergrund dieser praktischen Schwierigkeiten ist zu bedenken, dass an sich kein zwingender Bedarf besteht, über die gesetzlich geregelte Fahrtkostenerstattung hinaus eine anteilige Erstattung der Bahncard 100 zu ermöglichen. Der Sachverständige bekommt nach dem Gesetz die notwendigen Kosten für eine tatsächlich erworbene reguläre Fahrkarte erstattet; er erleidet folglich keine Nachteile, wenn er eine reguläre Fahrkarte erwirbt, auch wenn er im Besitz einer Bahncard 100 ist. Die Staatskasse hat ohnehin keine Vorteile aus einer Bahncard 100, wenn – wie hier – der "Preisvorteil" nicht an sie weitergereicht wird, sondern von ihr die fiktiven Kosten einer regulären Fahrkarte erstattet verlangt werden.
c) Eine Erstattung fiktiver Kosten für eine reguläre Fahrkarte sieht das Gesetz nicht vor. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller insoweit auf die "fiktive Kilometergelderstattung" bei Benutzung eines eigenen Pkw. Diese beruht nicht...