RVG VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3; ZPO § 91a

Leitsatz

  1. Die telefonische Anfrage beim gegnerischen Rechtsanwalt auf Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens ist keine Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, und löst daher keine anwaltliche Terminsgebühr aus.
  2. Trotz formal nur einseitiger Teilerledigterklärung berechnet sich der Streitwert nach den Grundsätzen der übereinstimmenden Erledigterklärung (nämlich nur nach dem Wert des nicht für erledigt erklärten, verbleibenden Teils), wenn die Parteien nach einseitiger Erklärung der Klägerseite nur noch über die Restforderung streiten.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2009–5 W 81/08

1 Sachverhalt

Mit ihrer Beschwerde wendet sich der Klägervertreter aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des Streitwerts. Im angegriffenen Beschluss hat das LG die ursprüngliche Streitwertfestsetzung von einheitlich 8.000,00 EUR korrigiert und den Streitwert für die Termins- und Vergleichsgebühr auf 1.500,00 EUR herabgesetzt. Mit der Beschwerde sucht der Klägervertreter den Streitwert für seine Terminsgebühr und die Vergleichsgebühr wieder auf 8.000,00 EUR festsetzen zu lassen.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Klage vom 4.7.2008 verfolgte der Kläger einen Restschaden aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 7.224,28 EUR gegen die Beklagten, nämlich Unfallgegner und Haftpflichtversicherung. Nach Zustellung der Klage beantragten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 25.7.2008 Klagabweisung. Am 6.8.2008 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Klägervertreter und dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 2), der Versicherung. Mit Schreiben vom 7.8.2008 rechnete die Beklagte zu 2) den größten Teil des Schadens ab; die Zahlung erfolgte einige Zeit danach. Unter Hinweis auf diese Regulierung kündigte der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 11.8.2008 an, sich einer Erledigungserklärung der Klägerseite anzuschließen und den Abweisungsantrag anzupassen und stellte nachfolgend dar, warum die weitergehende Forderung der Klägerin unbegründet sei. Mit Schriftsatz vom 22.8.2008 erklärte der Klägervertreter den Rechtsstreit teilweise für erledigt und reduzierte den Zahlungsantrag auf 1.265,00 EUR zuzüglich Zinsen, auch aus dem für erledigt erklärten Teil. Durch Schriftsatz vom 18.9.2008 schlug die Beklagtenseite einen Vergleich über die Zahlung weiterer 800,00 EUR vor, den der Kläger in der Folge annahm. Das LG stellte gem. § 278 Abs. 6 ZPO den Vergleich fest und setzte den Streitwert zunächst auf bis 8.000,00 EUR fest. In ihrer Gegenvorstellung machte die Beklagte geltend, es sei zu einer übereinstimmenden Teilerledigung gekommen; in der Zeit danach seien nur noch 1.265,00 EUR im Streit gewesen.

Daraufhin korrigierte das LG den Streitwert durch den angegriffenen Beschluss wie oben mitgeteilt. Zur Begründung führte es aus, die nach der Teilerledigung streitigen Kosten erhöhten den Streitwert nicht. Die Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleichsabschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO könne nicht höher sein als die Gebühr, die bei einer mündlichen Verhandlung zum selben Zeitpunkt angefallen wäre.

Der Klägervertreter macht mit der aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde geltend, seine Terminsgebühr sei aus einem Streitwert bis 8.000,00 EUR angefallen, weil zum Zeitpunkt seines Telefonats mit dem Sachbearbeiter der Versicherung noch keine Zahlung erfolgt sei. Dieser habe angefragt, ob man sich nicht auf ein Ruhen des Verfahrens verständigen könne. Das sei von Klägerseite abgelehnt worden, worauf die Beklagte einen Rechtsanwalt habe einschalten wollen und letztlich die Teilregulierung vorgenommen habe. Dadurch seien Gespräche zur Erledigung des Rechtsstreits i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV geführt worden, wenn im Ergebnis auch ohne Erfolg. Außerdem seien beim Gegenstandswert des Vergleichs die auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weshalb der Streitwert insofern bis 3.000,00 EUR betragen müsse.

Die Beschwerde des Klägervertreters hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Zwar entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen unabhängig von der Beteiligung des Gerichts.

a)  Voraussetzung einer solchen Besprechung ist aber zum einen, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung kommt. Dazu gehören Vergleichsgespräche im eigentlichen Sinn, aber auch Anregungen zu einer Klagrücknahme, einer Erledigterklärung oder einem Anerkenntnis, sogar schon die Entgegennahme eines gegnerischen Vergleichsvorschlags zwecks Prüfung (BGH v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286; w. Nachw. bei Hartmann, KostG, 38. Aufl., VV 3104 Rn 12). Nicht ausreichend sind sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z.B. mündliche Nachfragen nach dem Sachstand, die Anfrage, ob trotz PKH-Ablehnun...

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