Mit ihrer Erinnerung hat sich die Verteidigerin gegen die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gewandt, weil dort die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen lediglich für die erste Instanz, nicht aber auch für die Beschwerdeinstanz berücksichtigt worden war. Diese Erinnerung ist durch den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unbegründet verworfen worden; zugleich ist von der Strafvollstreckungskammer "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage" die Beschwerde zugelassen worden. Hiergegen hat die Verteidigerin die Beschwerde eingelegt. Die Bezirksrevisorin hat deren Verwerfung beantragt.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG kann der Rechtsanwalt "die Gebühren" in jedem Rechtszug fordern. Damit korrespondiert auch die Vorbem. 4.2 VV, wonach im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache "die Gebühren" besonders entstehen. Zu diesen Gebühren gehört auch die Auslagenpauschale (ebenso OLG Schleswig AGS 2005, 444 ohne weitere Begründung). Die für die entgegengesetzte Auffassung herangezogene Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV gilt für andere Rechtsanwaltsgebühren, die in einem anderen Abschnitt geregelt sind, und gibt nichts für einen von den Beteiligten gezogenen Gegenschluss für den vorliegenden Fall her. Demgegenüber spricht die BT-Drucks 15/1971, S. 229 für die Berücksichtigung der Auslagenpauschale auch im Beschwerdeverfahren. Dort wird für die Beschwerdegebühren des vorliegend einschlägigen Abschnitts 2 hervorgehoben, dass die insoweit gesondert anfallenden Gebühren nicht wie nach der Vorbem. 4.1 VV durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mit abgegolten sein sollen. Zugleich werden in diesen Materialien die Tragweite der in der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheidung sowie der in der Beschwerdeinstanz zu erbringende erhebliche Zeitaufwand hervorgehoben.

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