Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Sie lässt außer Acht, dass das Beschwerdeverfahren in Strafsachen grundsätzlich keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG bildet.[1] Nach § 18 Nr. 5 RVG stellt nämlich nur das Beschwerdeverfahren in den von Teil 3 VV erfassten Verfahren eine besondere Angelegenheit dar.[2]

Ist der Verteidiger mit der gesamten Verteidigung beauftragt, wird die im Beschwerdeverfahren entfaltete Tätigkeit nach Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV mit den nach Teil 4 Abschnitt 1 VV verdienten Verteidigergebühren (Nrn. 4100 ff. VV) abgegolten.[3] Der etwaige Mehraufwand des Verteidigers im Beschwerdeverfahren kann dann ggf. nur bei der Gebührenbemessung gem. § 14 RVG durch eine Erhöhung der Verteidigergebühr(en) berücksichtigt werden.[4]

Wäre das Beschwerdeverfahren in Strafsachen von der allgemeinen Regelung in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG erfasst, wären die Bestimmungen in Vorbem. 4 Abs. 5 VV, Nr. 4139 VV und Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV nicht erforderlich. Dort ist ausdrücklich bestimmt, in welchen Fällen das Beschwerdeverfahren in Strafsachen ausnahmsweise eine besondere Angelegenheit bildet.

Weil § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht gilt, musste der Gesetzgeber auch in Vorbem. 4.2 VV bestimmen, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Hauptsacheentscheidung in der Strafvollstreckung die in Teil 4 Abschnitt 2 VV geregelten Gebühren besonders entstehen. Wäre das strafvollstreckungsrechtliche Beschwerdeverfahren ohnehin nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG eine besondere Angelegenheit, wäre die Bestimmung nicht erforderlich. Nach Vorbem. 4.2 VV entstehen im Beschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung aber nur die Gebühren besonders. Eine gesonderte Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV (Auslage, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG) kann im Beschwerdeverfahren deshalb nicht anfallen. Die Entstehung einer gesonderten Postengeltpauschale im strafvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann auch nicht mit der Anm. zu Nr. 7002 VV begründet werden, weil das Beschwerdeverfahren in Strafsachen keine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit bildet.[5]

Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich

[1] AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., § 15 Rn 76 und 102.
[2] AnwK-RVG/N. Schneider/Wolf, § 18 Rn 67.
[3] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, VV Vorbem. 4.1 Rn 5; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 4.1 VV Rn 20.
[4] OLG Köln JurBüro 1998, 641; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O.; Burhoff/Volpert, ABC-Teil: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 4.
[5] LG Düsseldorf AGS 2007, 352; Burhoff/Volpert, Vorbem. 4.2 VV Rn 26; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 4.2 VV Rn 5; a.A. OLG Schleswig AGS 2005, 444 = RVGreport 2006, 153 = SchlHA 2006, 300; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 4200–4207 Rn 30.

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